„Public Policy Rules“ veröffentlicht

Gerade noch rechtzeitig vor der EU-Erweiterung hat die Kommission letzte Woche die sogenannten „allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung“ (Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vom 28. April 2004) auf den Weg gebracht. Dies ist nicht nur erfreulich, weil diese über zwei Jahre nach der zugrundeliegenden Verordnung (EG) Nr. 733/2002 vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ auf sich warten ließen; wäre die Verordnung nicht noch im April in Kraft getreten hätte es wohl weitere deutliche Verzögerungen gegeben, da dann eine Übersetzung in 10 weitere Sprachen notwendig geworden wäre.
In den sogenannten „Pubic Policy Rules“ (oder kurz PPRs) sind nun die näheren Einzelheiten über die Registrierung, die Möglichkeiten zur bevorzugten Registrierung sowie das anzuwendende Streitschlichtungsverfahren ausformuliert.

Schon in der Verordnung 733/2002 wurde festgelegt, wer Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.eu“ registrieren darf:

Artikel 4 Abs. 2 (b)
[…]die beantragt wurden von
(i) einem Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat oder
(ii) einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften oder
(iii) einer natürlichen Person mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft;

In der jetzt verabschiedeten Verordnung wird jedoch unter anderem geregelt, wie das Vorregistrierungsverfahren von statten gehen soll:
Die in der Verordnung unter Artikel 12 genannte „gestaffelte Registrierung“ (oder „Sunrise-Period“) wird aus zwei je zwei Monate andauernden Phasen bestehen, während derer Rechteinhaber bevorzugt Domainnamen auf Second-Level-Ebene zur Registrierung anmelden können. In der ersten Phase dürfen registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geographische Bezeichnungen und Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen bevorzugt angemeldet werden, in der zweiten Phase können alle Rechteinhaber sonstiger Rechte (wie beispielsweise nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Unternehmensnamen oder Familiennamen) „sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates geschützt sind“ die mit ihren Rechten korrespondierenden Domainnamen zur Registrierung anmelden.
Die Anmeldung von Domainnamen während der Sunrise-Period kann jedoch unter Umständen kostenintensiv werden, wenn, wie bspw. bei Benutzungsmarken, ein Nachweis über den Bestand der Rechte nicht ohne weiteres geführt werden kann. Das Register kann nämlich für Anträge auf Registrierung von Domainnamen Zusatzgebühren verlangen, sofern diese Gebühren ausschließlich der Deckung der Kosten dienen. Diese können je nach Komplexität des zur Prüfung früherer Rechte erforderlichen Verfahrens variieren. Ob sich dann im Einzelfall eine Vorregistrierung noch lohnt ist fraglich.

Geht beim Register ein Antrag bezüglich eines Domainnamens ein, wird dieser blockiert, bis die Prüfung stattgefunden hat oder die Frist zur Einreichung der Unterlagen, mit Hilfe derer Rechte an diesem Domainnamen nachgewiesen werden sollen, abgelaufen ist (40 Tage nach Beantragung des Domainnamens). Wenn mehrere Anträge bezüglich des gleichen Domainnamens eingehen, werden diese nach dem „First-come-first-served“-Prinzip bearbeitet.

Im Falle des Bestehens früherer Rechte kann ein Domainname registriert werden, der mit dem vollständigen Namen, für den das frühere Recht besteht, identisch ist.

– Hierbei können Leerzeichen durch Bindestriche ersetzt oder weggelassen werden.

– Sonderzeichen (wie bspw. @#+=?) werden aus dem entsprechenden Domainnamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche übersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

– Buchstaben mit zusätzlichen Elementen, die im ASCII-Code nicht vorhanden sind (wie bspw. ä, ö und ü), können entweder ohne die zusätzlichen Elemente wiedergegeben (also a statt ä) oder durch übliche Schreibweisen ersetzt werden (also ae statt ä).

Interessant kann es im Falle von kombinierten Zeichen (wie beispielsweise Wort-/Bildmarken) werden: hier muss der Domainname mit den Text- oder Wortelementen des beanspruchten Namens übereinstimmen. Demnach könnte der Inhaber eines an sich nicht schutzfähigen oder freihaltebedürftigen Zeichenbestandteils, der nur auf Grund eines graphischen Zusatzes schutz- bzw. eintragungsfähig ist, den bloßen Wortbestandteil als Domainnamen beantragen, obwohl dieser doch als Marke an sich gerade nicht eingetragen worden wäre. Es wird sich zeigen, ob in diesem Zusammenhang bei der Prüfung der Rechte durch das Register noch engere Grenzen gesteckt werden.

Eines ist jedoch mit Sicherheit zu sagen: Diejenigen, die sich übereifrig .eu-Marken registriert haben, werden aus diesem Marken allein keine Rechte auf den entsprechenden Domainnamen herleiten können. Schließlich würde nach den vorgenannten Regeln eine eingetragene Wortmarke „muepe.de“ allenfalls zur Registrierung des Domainnamens „muepe.de.eu“ berechtigen.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.