Providerhaftung – muehlhausen.com

§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 BGB

LG Frankfurt am Main v. 30.04.2004 – 2-8 S 83/03

Das LG Frankfurt verurteile einen Provider zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. USD 2.888,00 weil er es versäumt hatte, die Registrierungsgebühren an die Vergabestelle abzuführen. Diesen Betrag musste der vormalige Domaininhaber aufbringen, um die Domain von einem Dritten, der diese nach Freiwerden registriert hatte, zurückzukaufen.
Die erste Instanz (AG Bad Vilbel v. 11.10.2003 – 3 C 139/03 (310)) vertrat hinsichtlich der Schadenshöhe noch eine andere Auffassung: Es ging davon aus, dass nicht der Preis für den Rückkauf der verlorenen Domain sondern die Kosten für die Registrierung einer neuen Domain und die Einträge in Domain-Datenbanken und Suchmaschinen den Schaden darstellten.

Weitere Informationen:
Domain Recht zum Urteil des LG Frankfurt am Main
HTML PHP MYSQL zum Urteil des AG Bad Vilbel

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