OLG Celle: Vertragsstrafe bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG) zwischen € 2.500,00 und € 10.000,00 angemessen – kein Regelsatz von € 5.100,00

Das OLG Celle hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 05.12.2013, Az. 13 W 77/13) mit der Frage der Angemessenheit von Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht zu befassen. Es kam zu dem Ergebnis, dass bei einem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung Anlass für erhebliche Zweifel an der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung bestehen könnten. Interessant ist hier jedoch, dass das Gericht einen Rahmen festlegt, innerhalb dessen eine Vertragsstrafe in aller Regel als ausreichend anzusehen ist. Das Gericht führt wörtlich aus:

Das Vertragsstrafeversprechen soll zum einen als Zwangsmittel den Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung anhalten, zum anderen aber auch dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen (Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 8 Rn. 16). Die Vertragsstrafe muss so bemessen sein, dass der Schuldner von einem weiteren Verstoß künftig absieht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können vor allem Art, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung, das Verschulden des Verletzers sowie die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Gläubiger eine Rolle spielen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 – I ZR 82/99 – Weit – vor – Winter – Schluss -Verkauf, juris Rn. 25); dazu gehören aber auch die Art und Größe des Unternehmens sowie der Umsatz und mögliche Gewinn mit den beworbenen Waren (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.139; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, a. a. O., § 8 Rn. 16). Dabei ist im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 € bis 10.000 € zu bemessen; Beträge bis 2.000 € reichen insoweit nicht aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 – 1 W 37/09, juris Rn. 9).

Im Ergebnis kommt es bei der Frage der Bemessung einer ausreichenden Vertragsstrafe natürlich immer auf den Einzelfall an. Dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsrecht, wie häufig gefordert, mindestens € 5.100,00 bzw. € 5.001,00 als Vertragsstrafe versprochen werden müssen, hat das Gericht jedoch eine Absage erteilt.

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