ne bis in idem

Gefunden im Thomas/Putzo, ZPO, 25. A., § 322 Rz. 7

Grundsatz im Strafrecht nach dem ein Täter wegen einer Straftat nur einmal verurteilt werden darf (Strafklageverbrauch).

Quelle: lexexact

Lateinisch: „Nicht zweimal in derselben Sache“. Verbot einer erneuten Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat, sog. „Strafklageverbrauch“. Dies folgt aus § 103 GG. Besonders problematisch ist, was alles zu einer einzigen Tat gehört.

Quelle: Juracafe

Eine etwas ausführlichere Erläuterung gibt es bei uni-protokolle.de.

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