Namensrecht – zoll.de

§ 12 BGB

LG Bochum v. 19.06.2002 – 4 O 166/02

1. Der Bundesrepublik Deutschland kommt das Namensrecht an der Bezeichnung „Zoll“ zu.

2. Die unautorisierte Registrierung und Nutzung der Domain „zoll.de“ durch ein Unternehmen verstößt damit gegen § 12 BGB, soweit die Umstände des Einzelfalls die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung nahe legen.

3. Ein auf der Startseite der Domain angebotenes Link zur offiziellen Internetpräsenz der Zollbehörden ist zumindest dann nicht geeignet, die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zu beseitigen, wenn ein klarer Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei der Domain „zoll.de“ nicht um ein Angebot der Zollbehörden handelt und das Link lediglich 15 Sekunden lang erscheint, bevor eine automatische Weiterleitung zur eigentlichen Unternehmenshomepage erfolgt.

[via JurPC]

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.