Namensrecht – fatum.de

§ 12 BGB

LG München v. 11.04.2005 – 27 O 16317/04

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Namensrecht geltend. Er trägt den Familiennamen Fatum und will die Internet-Domain „fatum.de“ für sich und seine Familie sowohl als Internetseite als auch als Teil seiner E-Mail-Adresse nutzen. Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in München und hat die Domain „fatum.de“ am 15.01.2000 registrieren lassen.
[…]
Die zwischen den Parteien im Wesentlichen streitige Frage, ob das Wort „fatum“ als freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff anzusehen ist oder ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, um beim Kläger eine schutzwürdige Namensfunktion begründen zu können, ist nach Meinung des Gerichts im Sinne des Klägers zu entscheiden.

Dabei ist dem Beklagten durchaus zuzubilligen, dass das Wort „fatum“ im allgemeinen Sprachgebrauch angesiedelt ist, weshalb es der Erholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht bedarf; es kann allerdings nicht deutschen Gattungsbegriffen der Umgangssprache gleichgesetzt werden. Die Gleichsetzung des Wortes „fatum“ mit Schicksal dürfte insbesondere Personenkreisen entsprechen, die über Lateinkenntnisse verfügen, was jedenfalls nicht für die Mehrheit der Bevölkerung zutrifft.

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