Namensrecht – Domain-Registrierung für Dritte – grundke.de

§ 12 BGB

OLG Celle v. 08.04.2004 – 13 U 213/03

Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt.

Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Freigabe der Domain.
Es ging zum einen davon aus, dass der Gebrauch einer Domain bereits in der Registrierung liegt. Ferner stellte es fest, dass die Beklagte kein übertragenes Recht zur Registrierung der Domain hat und unberechtigte Inhaberin der Domain ist, obwohl sie von der Auftraggeberin (der Namensberechtigten) zur Registrierung beauftragt wurde und dieser bereits 1999 sämtliche Rechte an der Domain abgetreten hat. Die Rechte an einer Domain könnten nicht durch eine schuldrechtliche Abtretung übertragen werden. Eine Übertragung sei ausschließlich nach den Registrierungsbedingungen der Denic möglich (d.h. dass der bisherige Domaininhaber den Vertrag mit der Denic kündigt, dann der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt und schließlich die Denic die Domain von dem bisherigen auf den neuen Kunden überträgt).
Innerhalb der Interessenabwägung begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:

Soweit Internetprovider oder WebAgenturen für ihre Kunden einen Internetauftritt mit dem Namen der Kunden planen und durchführen wollen, können sie die Registrierung der InternetDomain im Namen und im Auftrag des jeweiligen Kunden beantragen. Ihr Interesse, selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse des Trägers des bürgerlichen Namens zurüchtreten. […] Der Träger des Namens braucht nicht zu dulden, dass er durch die Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen ist.

Meines Erachtens eine etwas inkonsequente Betrachtungsweise: wenn die Benutzung von Namensrechten schon schuldrechtlich übertragen werden kann, warum sollte dann der so Berechtigte im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte nicht auch berechtigt sein, eine Internetdomain zu registrieren? Wo liegen in einem solchen Fall die Grenzen des berechtigten Namensgebrauchs?
Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Domain von der Beklagten bewusst auf eigenen Namen registriert wurde, um die Auftraggeberin an sich zu binden. Warum hat dann aber die Beklagte bereits frühzeitig sämtliche Rechte an der Domain an die Auftraggeberin abgetreten?

Bleibt zu hoffen, dass dich der BGH mit dieser Frage befassen muß. Die Revision wurde vom OLG Celle zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Domain Recht

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