LG München I verbietet „adword“-Werbung für Rechtsanwälte

Die Verwendung des Namens eines Kapitalanlage-Fonds bei der Internet-Suchmaschine Google als „adword“, um Trefferzahlen für eine Anzeige, die auf die Website einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei verlinkt, zu generieren, ist wegen fehlender Sachlichkeit unzulässig. Dies entschied die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I (LG München I) laut einer Pressemitteilung vom 14.11.2006 am 26.10.2006 durch Urteil (Az. 7 O 16794/06 – Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht

Siehe auch Pressemitteilung des LG München I

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