LG München I: Löschung und nachfolgende Registrierung einer Domain durch Rechteinhaber lässt Wiederholungsgefahr nicht entfallen

LG München I, Urteil vom 17.09.2020, Az.: 5 O 14951/18 – marra.de (n. rkr.)

Eigene Leitsätze:

  1. Der Vermutung der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, wenn eine namensrechtsverletzende Domain gelöscht wird und der Berechtigte auf Grund eines zu seinen Gunsten eingetragenen Disputes als eingetragener Domaininhaber nachgerückt ist, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungshandlung, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, z.B. der Registrierung des Namens unter einer anderen Top-Level-Domain, begründet.
  2. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich auch nicht durch Abschluss eines Kaufvertrags über den Domainnamen.
  3. Ein Domainname ist beschreibend, wenn die Verkehrsauffassung dahin geht, dass der Name vorwiegend als Objekts- bzw. Gattungsbeschreibung verstanden wird. Der Umstand, dass es ein mit dem Namen gleichnamiges Objekt gibt, genügt alleine für den beschreibenden Charakter, der die Zuordnungsverwirrung ausschließt, noch nicht.
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