LG Hamburg: Haftung des Admin-C

§ 1 UWG

LG Hamburg v. 02.03.2004 – 312 O 529/03

Leitsatz von JurPC:

Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist.

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