LG Düsseldorf: Kenntnis des Rechtsanwalts für Dringlichkeit maßgeblich

  1. Mai 2014/0 Kommentare/in Markenrecht/von Peter Müller

Das LG Düsseldorf hat jüngst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es bei der Frage der Kenntniserlangung im Bezug auf Rechtsverletzungen nicht ausschließlich auf den Unterlassungsgläubiger bzw. dessen Geschäftsführung ankommt, sondern im Einzelfall vielmehr auf die Kenntnis der mit der Überwachung von Rechtsverstößen betrauten Sachbearbeiter, Marketing- oder Vertriebsverantwortliche, Agenturen oder sonstige Vertreter wie Anwälte abgestellt werden muss.

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin an Eides Statt versichert, dass deren Geschäftsführerin durch E-Mail ihres mit der regelmäßigen Markenüberwachung beauftragten Rechtsanwalts an einem bestimmten Datum Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Rechtsanwalt selbst Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen erlangt hat.

Dies sah das Gericht als unzureichend an, hob mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: 2a O 68/14, n. rkr.) die zuvor ergangene einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück. Wörtlich führte das Gericht zur Begründung aus:

Die Verfügungsklägerin hat die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar hat die Verfügungsklägerin dargelegt und durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung […] glaubhaft gemacht, von den streitgegenständlichen Angeboten der Verfügungsbeklagten erstmals am 10.01.2014 Kenntnis erlangt zu haben. Allerdings ist für die Beurteilung der Dringlichkeit vorliegend auf die erstmalige Kenntniserlangung des Rechtsanwalts […] abzustellen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist insoweit die Kenntnis der Tatsachen, die den Rechtsverstoß begründen (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 31. Auflage,§ 12 Rn. 3.15a).

Die Verfügungsklägerin muss sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten […] zurechnen lassen. Insoweit sind die Grundsätze über die Wissenszurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2013, 6 W 61/13, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 24.01.1992, V ZR 262/90, juris Rn. 11; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 166 Rn. 6). Wissensvertreter ist jeder, der dazu berufen ist, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten (OLG Frankfurt am Main aaO; vgl. BGH aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen einer Wissenszurechnung vorliegend gegeben. Die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung […] erklärt, dass sie Herrn Rechtsanwalt […] mit der regelmäßigen Überwachung von Rechtsverstößen in Bezug auf die Marke […] beauftragt hat. Insoweit oblag es Rechtsanwalt […], die Markenüberwachung in eigener Verantwortung vorzunehmen und mögliche Rechtsverstöße zur Kenntnis zu nehmen und an die Verfügungsklägerin weiterzuleiten.

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