Haftungs- und versicherungsrechtliche Besonderheiten von Sozietäten und Scheinsozietäten

Solange ein Rechtsanwalt als Einzelanwalt tätig ist, sind die haftungs- und versicherungsrechtlichen Verhältnisse weitgehend unproblematisch: für eigene anwaltliche Fehler haftet er grundsätzlich alleine und seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wird für ihn im Rahmen der Versicherungsbedingungen bis zur Höhe der Versicherungssumme eintreten. Die Situation ändert sich jedoch, wenn sich Berufskollegen zur gemeinsamen Ausübung der beruflichen Tätigkeit zusammenschließen.

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