Haftung des Admin-C

In der Zeitschrift „IT im Unternehmen“ (Ausgabe 8/2005) findet sich ein Artikel zum Thema. Titel: Niemandsland Internet – Hickhack um Verantwortlichkeiten – Haftet der Administrator für Rechtsverstöße des Domain-Inhabers?
Fazit:

Für Dienstleister, die sich für Kunden bei der DENIC als Admin-C registrieren lassen, hat die eine Verantwortlichkeit bejahende Rechtsprechung weit reichende Folgen. […] Dienstleister sollten daher zumindest entsprechende Regelungen in das Vertragswerk mit dem Domain-Inhaber aufnehmen und, soweit das aufgrund der Wettbewerbssituation überhaupt möglich ist, gegebenenfalls über eine Anpassung ihrer Gebührenstruktur nachdenken.

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