Gekauft wie gesehen

Saarländisches OLG v. 06.09.2005 – Az. 4 U 163/04

Durch die Formulierung „gekauft wie gesehen“ können Gewährleistungsansprüche nicht nur für alle sichtbaren Mängel, sondern ausnahmsweise für sämtliche Mängel ausgeschlossen werden, wenn die Auslegung der Vertragsurkunde widerspruchsfrei ergibt, dass der Klausel entgegen den üblichen Gepflogenheiten der Erklärungsgehalt eines umfassenden Haftungsausschlusses beizumessen ist und diese Auslegung auch der konkreten Situation gerecht wird.

[Quelle: jurion]

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