Gegenstandswert bei Markenrechtsverletzungen

Die Höhe des Gegenstandswertes bei der Verletzung von Markenrechten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. „Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 Euro“, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer richtungsweisenden Entscheidung vom 17. November 2005 (Az. I ZB 48/05).

Eine Reduktion auf 10.000 Euro, wie es der gängigen Praxis des Bundespatentgerichts bei Widerspruchsverfahren entspricht, komme im Klageverfahren nicht in Betracht, da diese Wertsetzung den ökonomischen Interessen des Markeninhabers eben nur im Widerspruchsverfahren gerecht werde.

Quelle: INFOLAW-L unter Verweis auf die Kanzlei Prof. Schweizer.

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