Forenbetreiber wegen Benutzername abgemahnt

Einen Streitwert von 100.000 Euro hat ein Anwalt für die Benutzung eines markenrechtlich geschützten Namens als Pseudonym in einem Internet-Forum festgelegt. […] Die beanstandete Marke ist seit 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke in der Leitklasse 36 (Versicherungswesen) eingetragen. Dem Anschein nach wurde die Marke bisher jedoch noch nicht genutzt. In dem Anwaltsschreiben wird dem Betreiber vorgeworfen, den geschützten Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und damit gegen §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.

Weiter bei heise. Irgendwie ein wenig albern, finde ich. Vergleichbar ist die Sache wohl nicht mit den Unterlassungsansprüchen gegenüber Äußerungen in Foren (so z.B. Urteil des LG Köln v. 04.12.2002 – 28 O 627/02), sondern eher mit der (Mitstörer-)Haftung der Denic bei Domainregistrierungen (BGH v. 17.05.2001 – I ZR 251/99 – ambiente.de), da die zu Grunde liegenden Umstände sich insoweit gleichen, als es sich um ein automatisiertes Registrierungsverfahren handelt: einmal wird eine Domain registriert, einmal eine Registrierung eines Benutzernamens für ein Forum vorgenommen.

Zur Erinnerung nochmals die Leitsätze des BGH-Urteils:

a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.

b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

Andere Aufassungen gerne!

Nachtrag: Bericht und Abmahnung finden sich hier, diskutiert wird über das Thema bereits im law blog.

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