EuGH: Medion ./. Thomson

Bei identischen Waren oder Dienstleistungen kann eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der eigenen Unternehmensbezeichnung und der kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke eines anderen gebildet wird. Das gilt auch dann, wenn die Marke zwar nicht allein den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens prägt, in diesem aber eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 06.10.2005, Az.: C-120/04, BeckRS 2005, 70770) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Im Streit stand die Verwendung der Marke „Life“ der Medion AG in dem zusammengesetzten Zeichen „Thomson Life“.
Quelle: beck-aktuell

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