EuG: Faber und NABER nicht verwechslungsfähig

Europäischer Gerichtshof v. 20.04.2005 – T-211/03

Bei der Beurteilung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke eine Verwechslungsgefahr besteht, kann das Bildelement als Unterscheidungsmerkmal die optische Ähnlichkeit der Marken ausschließen. Die grafischen und gestalterischen Elemente, die eine Wortmarke in Zukunft möglicherweise annehmen könnte, sind bei der Beurteilung nicht einzubeziehen.

[via beck-aktuell]

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