Braunschweiger Maschinenanstalt AG verliert UDRP-Verfahren um „bma.com“

Die Braunschweiger Maschinenanstalt AG unterlag bei dem Versuch, den Domainnamen „bma.com“ im Wege des UDRP-Verfahrens übertragen zu bekommen (Braunschweiger Maschinenanstalt AG v. SearchMachine, WIPO Case No. D2011-1794).

Das aus drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin Rechte an dem Zeichen „BMA“ im Sinne von § 4(a)(i) der UDRP in Deutschland und Europa hat, wenngleich kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Rechte, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, in den USA, Europa und weltweit bestehen.

Das Schiedsgericht ging jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen im Sinne der §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(b) der UDRP hat. Zu Gunsten des Beschwerdegegners stellte das Schiedsgericht fest, dass dieser den Domainnamen rechtmäßig in Verbindung mit einer Parking-Webseite nutzt, da es sich bei dem Begriff „BMA“ um eine Abkürzung des akademischen Titels „Bachelor of Musical Arts“ handele und die Webseite Werbung zu diesem Thema enthalte. Der Beschwerdegegner sei darüber hinaus Inhaber von zehn weiteren dreistelligen „.com“-Domains, die alle, entsprechend ihrer Bedeutung als Akronym, in Verbindung mit Bildungsthemen genutzt würden. Schließlich scheiterte die Beschwerde nach Ansicht des Schiedsgerichts auch an dem fehlenden Nachweis, dass der Domainname bösgläubig im Sinne des § 4(a)(iii) der UDRP registriert wurde, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am Sitz des Beschwerdegegners in den USA bekannt ist oder über Markenrechte verfügt.

Im Ergebnis eine richtige Entscheidung, die einmal mehr zeigt, dass UDRP-Verfahren kein Selbstläufer sind, insbesondere dann, wenn der Beschwerdegegner anwaltlich vertreten ist.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

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