BGH: Nutzung einer bekannten Marke als Keyword bei Google AdWords unter gewissen Umständen unzulässig (Urteil vom 20.02.2013, Az.: I ZR 172/11 – Beate Uhse)

Der BGH hat im Streit um die Verwendung der bekannten Marke „Beate Uhse“ als Keyword zur Schaltung von Google Adwords Anzeigen entschieden, dass davon auszugehen ist, dass die Verwendung von bekannten Marken als Keyword dann zulässig ist, wenn

eine Werbung gezeigt wird, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird.

Eine solche Werbung falle unter den gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes sei allerdings in Fällen anzunehmen, in denen Werbende im Internet mittels Benutzung von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken anbieten oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellen.

Im vorliegenden Fall hatte verwies der BGH den Streit an das Berufungsgericht zurück, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf  der Grundlage des von der Revision als übergangen gerügten Vorbringens der Klägerin zur Bekanntheit der Klagemarke im Streitfall eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV vorliegt.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Die Auswahl einer bekannten Marke als Schlüsselwort einer Adwords-Anzeige durch einen Mitbewerber des Markeninhabers kann eine Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV sein.

b) Eine Verletzung der bekannten Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet oder die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird dagegen eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen, ohne Funktionen der Marke zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich nicht „ohne rechtfertigenden Grund“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c GMV erfolgt (im Anschluss an EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f. – Interflora).

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