BGH löscht ZAPPA-Marke (Az.: I ZR 135/10 – ZAPPA)

Der BGH hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 135/10 – ZAPPA) entschieden, dass die Marke „ZAPPA“ des Nachlassverwalters des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa wegen Nichtbenutzung zu löschen ist.

Der BGH ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass durch die Benutzung des Zeichens „ZAPPA Records“ der kennzeichnende Charakter der Marke „ZAPPA“ beeinflusst werde mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheide. Auch die Benutzung des Domainnamens „zappa.com“ durch den Nachlassverwalter stelle keine rechtserhaltende Benutzung der Marke dar, da das Publikum den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auffasse.

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