BGH: Hostbetreiber eines Weblogs haftet unter gewissen Voraussetzungen für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptung in von einem Dritten eingerichteten Blog (II)

Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungsgründe des Urteils zur Haftung von Hostbetreibern von Weblogs für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen Dritter (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10), über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze lauten:

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Der Bundesgerichtshof formuliert dabei für Hostprovider sehr konkret, wie nach Inkenntnissetzung über den beanstandeten Blog-Beitrag zu verfahren ist:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.

Im Ergebnis lautet das: wer schweigt, verliert. Meines Erachtens nicht ganz unproblematisch.

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