BGH: Geschütztes Zeichen in Autocomplete-Liste (Suchwortvorschläge) bei Amazon begründet keine Markenrechtsverletzung (Urteil vom 15.02.2018, Az.: I ZR 201/16 – goFit)

Der Bundesgerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung neben zahlreichen Fragen zur Internationalen Zuständigkeit und zum Verhältnis zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht mit der Frage befassen, ob die Nennung einer geschützten Bezeichnung (im Streitfall eines nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützten Firmenschlagworts) in einer Liste von automatischen Suchwortvorschlägen (sog. Autocomplete-Funktion) eine Markenrechtsverletzung durch den Seitenbetreiber Amazon begründet. Im Ergebnis verneint der BGH eine Rechtsverletzung:

Der Nutzer, der die portalinterne Suchmaschine der Beklagten verwendet, erhält durch die beanstandeten automatischen Suchwortvorschläge lediglich eine Hilfe bei der Formulierung und der Eingabe seiner Suche in das Suchformular. Lassen die Suchwortvorschläge erkennen, dass dem Portalbetreiber jedenfalls aufgrund vorangegangener Suchanfragen das gesuchte Produkt bekannt ist, rechnet der Internetnutzer nicht schon deshalb damit, dass er das gesuchte Produkt auf diesem Portal auch finden wird.

Amazon und andere Plattformbetreiber dürfen also im Ergebnis Konkurrenzprodukte vorschlagen, wenn nach einem konkreten Hersteller gesucht wird.

Die Leitsätze des BGH:

a) Einem Firmenbestandteil kann nicht bereits deshalb der Schutz als Firmenschlagwort versagt werden, weil er kennzeichnungsschwach ist. Entscheidend ist, ob er im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, sich als Teil des Unternehmenskennzeichens im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
b) Der Betreiber einer plattforminternen Suchmaschine, die nach Eingabe eines mit einem Unternehmenskennzeichen ähnlichen oder identischen Suchworts automatisch Vorschläge zu einer Suchwortergänzung anzeigt, die auf einer Auswertung früherer Suchanfragen basieren, benutzt das Zeichen selbst (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 17 – AutocompleteFunktion).
c) Die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens als Schlüsselwort für die Anzeige automatischer Suchwortergänzungen erfolgt nicht unbefugt, wenn dadurch den Internetnutzern lediglich eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens vorgeschlagen werden soll und die Funktion des Unternehmenskennzeichens nicht beeinträchtigt wird, als Hinweis auf das Unternehmen zu dienen.

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