BGH bestätigt Titelschutz für Apps, verneint jedoch Rechte an der beschreibenden Bezeichnung „wetter.de“

In dem Streit zwischen dem Anbieter der Wetter-App „wetter.de“ und einem Konkurrenten wegen der Benutzung der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ in Verbindung mit einem Konkurrenzangebot konnte sich der BGH erstmals mit der Frage der Titelschutzfähigkeit von Apps befassen. In seiner Entscheidung vom 28.01.2016 (Az.: I ZR 202/14) bestätigte der BGH, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Dies ist wenig überraschend, da es sich bei Apps schlicht um Software handelt, die dem Titelschutz nach § 5 MarkenG zugänglich ist.

In der Sache entschied der BGH jedoch für die Beklagte, da der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Damit bestünden keine Rechte an der Bezeichnung, die durch die Bezeichnungen der Konkurrenzprodukte verletzt werden konnten. Der für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften geltende abgesenkte Maßstab an die erforderliche Unterscheidungskraft sei nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Bislang wurde nur die Pressemitteilung veröffentlicht.

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