BGH: „ahd.de“ (Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06)

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 hat der BGH darüber entschieden, inwieweit ein Unternehmen sich dagegen wehren kann, dass seine eigene Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und genutzt wird.

Der BGH stellte klar, dass im Falle eines Namens- oder Kennzeichenrechts, das erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden ist, kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers besteht, sondern nur ein Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, also bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment. Die bloße Registrierung und das Halten der Domain sei per se nicht rechtsmissbräuchlich, da hierin keine Benutzung und keine Verletzung von Kennzeichenrechten liege.

Weitere Informationen zum Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06

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