BGH: ahd.de (Urteil vom 19.02.2009 – I ZR 135/06)

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze des Gerichts lauten:

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Volltext: Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06

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