BGH: § 193 BGB auf Kündigungsfristen nicht anwendbar

BGH v. 17.02.2005 – III ZR 172/04

§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).

Dies entschied der Dritte Senat des Bundesgerichtshofs in der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage und schloss sich insofern der Meinung des Siebten Senats an. Weitere Informationen bei beck-aktuell.

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