aventis.de

Im Streit zwischen einer natürlichen Person mit dem Künstlernamen „Aventis“, den diese bereits 1991 in seinem Personalausweis eintragen ließ, und der Aventis Pharma S.A. entschied das LG Frankfurt (Urteil v. 14.01.2005 – 3712 O 113/04) auf Festestellungsklage der Aventis Pharma, dass

dem Beklagten keinerlei Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin zur Nutzung ihrer Firmenbezeichnung „Aventis“ sowie ihrer Marken „AVENTIS“ sowie der Domain www.aventis.de zusteht sowie dass der Beklagte keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren oder Schadensersatz für die Nutzung des Zeichens Aventis sowie für die Domain www.aventis.de hat.

Das Urteil ist auf den Seiten von RA Möbius abrufbar.

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