Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing)

Die Kolleginnen und Kollegen, die regelmäßig Filesharing-Fälle abmahnen, vertreten vehement die Auffassung, dass diese Sachverhalte nicht unter § 97a Abs. 2 UrhG zu subsumieren sind, wonach die der Ersatz der Abmahnkosten auf € 100 beschränkt ist, wenn es sich bei der abgemahnten Urheberrechtsverletzung um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. In diesem Zusammenhang wird unermüdlich auf die amtliche Begründung verwiesen und damit argumentiert, dass diese beispielhaft die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage, die öffentliche Zugänglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung nenne, jedoch gerade keinen Hinweis auf Filesharing-Fälle enthalte, woraus sich ableiten ließe, dass diese Fälle nicht umfasst sein sollen.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollte der neu geschaffene § 97a UrhG Filesharing-Fälle jedoch explizit umfassen. Auf S. 118 heißt es wörtlich:

Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.

Der BGH hatte diesen Punkt in seiner Entscheidung Sommer des Lebens (Az. I ZR 121/08) leider offen gelassen, nachdem in der korrespondierenden Pressemitteilung noch der Hinweis darauf erfolgt war, dass die Abmahnkosten „nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht“ auf € 100 beschränkt gewesen wären.

Es bleibt zu hoffen, dass die Frage zeitnah einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird.

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