2,67 Promille

Bei einem Fußgänger mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,67 Promille liegt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vor, die zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Stürzt dieser Fußgänger einen Abhang hinunter, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Bewusstseinsstörung den Unfall (mit)verursacht hat. Dies entschied das OLG Köln (20.09.2005 – 5 W 111/05, rechtskräftig).

Quelle: PM des OLG Köln v. 07.11.2005 (PDF)

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