8. November 2005 | Kategorien: Internetrecht | Kein Kommentar
Zur Wirkung der Regelungen TDG – insbesondere des § 11 TDG – im Bereich der störerrechtlichen Haftung, der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte speziell in Internetforen oder auf Community-Webseiten im Allgemeinen und zu den Konsequenzen für die Abmahnungspraxis und die Betreiber derartiger Onlineangebote (zugleich eine „aktuelle Stellungnahme“ zum Urteil des BGH vom 11. März 2004, I ZR 304/01
Thomas Gramespacher, „Dem Betreiber fremde, rechtswidrige Inhalte in Internet-Communitys und Internet-Foren: Abmahnung, Unterlassung, Beseitigung – TDG und Störerhaftung ?“, JurPC Web-Dok. 131/2005.
8. November 2005 | Kategorien: Domainrecht | Kein Kommentar
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat vor dem Landgericht Hamburg einen bislang nicht rechtskräftigen Beschluss erwirkt, wonach dem ID-Medien-Verlag verboten ist, die Domain deutsches-handwerk.de weiter zu verwenden. In den Urteilsgründen wird dazu ausgeführt, dass durch die Verwendung der Domain der irreführende Eindruck erweckt werde, es handle sich um den Internetauftritt einer berufsständischen Organisation. Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass der ZDH dem ID-Medien-Verlag die Benutzung der Domain www.deutsches-handwerk.de untersagen darf.
Quelle: Schwerin-News
Nachtrag [12.11.2005]: Das Urteil ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und nicht rechtskräftig!
Nachtrag [07.12.2005]: Auf Ersuchen der ID Medien wurde im obigen Zitat die in fett und kursiv dargestellte Passage eingefügt. Diese ist nicht Teil des eigentlichen Zitats.