Domainfreigabe durch einstweilige Verfügung – kanzlerschroeder.de
§ 1004 BGB analog LG Berlin v. 11.08.2003 – 23 O 374/03 Entgegen dem Grundsatz, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hauptsache nicht vorweg genommen werden soll und lediglich Anordnungen zur Sicherung zu treffen sind [„Verwirklichung eines Rechts dadurch zu sichern, dass der bestehende Zustand in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand erhalten bleibt„, Thomas/Putzo, ZPO, 25. […]