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    <title>muepe.de | weblog peter müller</title>
    <link>http://www.muepe.de/</link>
    <description>Weblog | Domainrecht | Domainnamen | Urteile | Rechtsprechung | Download | Internet | München</description>
    <language>en-us</language>           
    <generator>Nucleus CMS v3.33</generator>
    <copyright>©</copyright>             
    <category>Weblog</category>
    <docs>http://backend.userland.com/rss</docs>
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      <title>muepe.de | weblog peter müller</title>
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    <item> 
 <title>Adwords - Verwendung fremder Marken als Keyword ist zulässig (BGH, I ZR 125/07 - Bananabay II) II</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1487</link> 
<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegen die Leits&auml;tze des zweiten Urteils des BGH im <i>bananabay</i>-Fall vor, &uuml;ber das <a href="http://www.muepe.de/index.php?itemid=1482" title="Adwords - Verwendung fremder Marken als Keyword ist zulässig (BGH, I ZR 125/07 - bananabay)">schon berichtet wurde</a>, und welches wie erwartet "Bananabay II" heißt.<p class="blockquote">Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.</p>]]></description> 
 <category>Markenrecht</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1487</comments> 
 <pubDate>Thu, 21 Jul 2011 12:54:50 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>ICM Registry veröffentlich Details zur Sunrise-Phase für .xxx</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1484</link> 
<description><![CDATA[Die Vergabestelle der neu eingef&uuml;hrten TLD ".xxx", <a href="http://www.icmregistry.com" target="_blank">ICM Registry</a>, hat die Details zur Einf&uuml;hrung bekannt gegeben.<br />
<br />
Nach dem "<a href="http://www.icmregistry.com/launch.php" target="_blank">.XXX LAUNCH OVERVIEW</a>" begint die Vergabe von Domainnamen am 07.09.2011 mit der Sunrise-Phase. Diese ist unterzeilt in eine sog. "SUNRISE A", während derer Inhaber von Markenrechten oder identischen Domainnamen unter anderen Top-Level-Domains Domainnamen unter ".xxx" bevorrechtigt registrieren können. Daneben können ab diesem Zeitpunkt Inhaber von Marken, die zwar selbst kein Interesse an der Nutzung einer ".xxx"-Domain haben, ihre Marke jedoch gegen die Registrierung durch Dritte blockieren möchten, im Rahmen der sog. "SUNRISE B" Anträge auf bevorrechtigte Registrierung stellen.<br />
<br />
Vom 08.11.2011 an können dann Mitglieder der "adult Sponsored Community" im Rahmen der LANDRUSH-Phase Domainnamen registrieren, unabhängig davon, ob sie Inhaber von korrespondierenden Marken sind. Falls mehrere Anträge für einen Domainnamen eingehen, wird dieser Domainname am Ende der LANDRUSH-Phase versteigert. Die "adult Sponsored Community" ist in dem Domukent "<a href="http://www.icmregistry.com/Launch%20Plan%20and%20Related%20Policies%20v1.0.pdf" target="_blank">Launch Plan and Related Policies</a>" wie folgt definiert:<p class="blockquote">Sponsored Community consists of individuals, business, entities, and organizations that:<br />
(i) have voluntarily determined that a system of self-identification would be beneficial,<br />
(ii) have voluntarily agreed to comply with all IFFOR Policies and Best Practices Guidelines, as published from time to time on the IFFOR web site; and<br />
(iii) either:<br />
• Provide Online Adult Entertainment intended for consenting adults (“Providers”);<br />
• Represent Providers (“Representatives”); or<br />
• Provide products or services to Providers and Representatives (“Service Providers”).</p>Ab dem 06.12.2011 können Domainnamen unter der TLD ".xxx" dann mit wenigen Einschränkungen frei registriert werden.<br />
<br />
Die relevanteste Phase wird für die meisten Markeninhaber die "SUNRISE B" sein, während der Markeninhaber, die selbst nicht zur "adult Sponsored Community" gehören,  Anträge auf Registrierung von Domainnamen stellen können, um die Registrierung durch Dritte zu verhindern. Diese Domainnamen werden mit einer Standard-Webseite verknüpft, auf der darüber informiert wird, dass der Domainname nicht zur Registrierung zur Verfügung steht.]]></description> 
 <category>Domains</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1484</comments> 
 <pubDate>Thu, 21 Jul 2011 11:48:48 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>Adwords - Verwendung fremder Marken als Keyword ist zulässig (BGH, I ZR 125/07 - bananabay II)</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1482</link> 
<description><![CDATA[Die Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer fremden Marke im als Keyword im Rahmen des AdWords-Programm von Google ist beendet. Nach unzähligen und zum Teil sehr unterschiedlichen Urteilen der Instanzgerichte und Vorlagen an den EuGH hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 13.01.2011 (Az.: I ZR 125/07 - bananabay II) den zunächst dem EuGH vorgelegten Fall "bananabay" endgültig entschieden. Die Entscheidungsgründe sind bislang nicht veröffentlicht, liegen dem <a href="http://www.volke2-0.de/markenrecht-keywords-urteil-bgh-abmahnung/" target="_blank">Kollegen Volke</a> jedoch bereits vor. Danach ist eine Nutzung einer fremden Marke zulässig, <b>wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist</b>.<br />
<br />
]]></description> 
 <category>Markenrecht</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1482</comments> 
 <pubDate>Thu, 14 Jul 2011 14:17:33 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>EuGH C-324/09 L&apos;Oréal u. a. / eBay: Haftung von eBay bei Markenverletzung</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1480</link> 
<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil com 12.07.2011 (<a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf" target="_blank">Az.: C-324/09, L'Oréal u. a. / eBay</a>) die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts präzisiert. Zur Frage der Haftung von Anbietern von Online-Marktplätzen führt der EuGH aus:<p class="blockquote">Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.<br />
<br />
Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.<br />
<br />
Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.</p>eBay wird wohl oder übel sein Werbekonzept auf den Prüfstand stellen müssen.<br />
]]></description> 
 <category>Markenrecht</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1480</comments> 
 <pubDate>Wed, 13 Jul 2011 08:24:38 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>In eigener Sache: Veranstaltungshinweis</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1476</link> 
<description><![CDATA[Ich werde am 28.07.2011 anläßlich des Workshops <a href="http://www.domain-lunch.de" target="_blank" title="Domain-Lunch">Domain-Lunch</a> in Starnberg, der von der <a href="http://www.united-domains.de" target="_blank" title="united-domains AG">united-domains AG</a> veranstaltet wird, zum Thema "Domainnamen: Begründung von Rechten - Verletzung von Rechten" vortragen.<br />
<br />
Weitere Informationen zum Programm des Workshops und ein Anmeldeformular finden Sie auf den <a href="http://www.united-domains.de/workshops/" target="_blank" title="united-domains AG">Seiten der united-domains AG</a>.]]></description> 
 <category>Intern</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1476</comments> 
 <pubDate>Mon, 11 Jul 2011 14:49:26 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>Alternative Streitbeilegungsverfahren nach der UDRP</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1473</link> 
<description><![CDATA[Nach § 4(i) der <a href="http://www.icann.org/en/udrp/udrp-policy-24oct99.htm">Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)</a>, einem von der Internet-Verwaltung <a href="http://www.icann.org/">Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)</a> eingeführten Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domainnamenstreitigkeiten, kann der Beschwerdeführer die Übertragung oder die Löschung des streitgegenständlichen Domainnamens bzw. der streitgegenständlichen Domainnamen beantragen, eine Rechtsfolge, die über den Rechteinhabern nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung regelmäßig zustehenden Unterlassungsanspruch deutlich hinausgeht. Damit stellt die UDRP ein interessanten Werkzeug zur Unterbindung von rechtmissbräuchlicher Domainregistrierungen dar.<br />
<br />
Die UDRP ist anwendbar auf Streitfälle um Second-Level-Domainnamen unter den generischen Top-Level-Domainnamen (gTLDs) wie ".com", ".net" und ".org". Daneben gibt es eine ganze Reihe von Ländern, die die UDRP identisch oder mit Änderungen für die eigene country-code Top-Level-Domainnamen (ccTLDs) übernommen haben, darunter Australien (".au"), Frankreich (".fr"), oder Spanien (".es"). <br />
<br />
Nach dem Wortlaut des § 4(a) der UDRP besteht ein Übertragungsanspruch bezüglich eines Domainnamens immer dann, wenn dieser<br />
i) mit einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist ("your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in whichthe complainant has rights"), und <br />
ii) der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat ("you have no rights or legitimate interests in respectof the domain name"), und<br />
iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird ("your domain name has been registered and is being used in bad faith").<br />
<br />
Statistisch gesehen weisen die Schiedsgerichte der <a href="http://www.wipo.int/">Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)</a>, die als einer von derzeit vier Dispute-Resolution Service Provider für Verfahren nach der UDRP zugelassen ist, Beschwerden in nur 10,6 % der Fällen zurück. In den meisten Fällen wird auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens bzw. der streitgegenständlichen Domainnamen erkannt (65 %) oder das Verfahren eingestellt (23,3 %). In den verbleibenden 1,1 % der Fälle wird auf Löschung des Domainnamens erkannt. Weitere Details lassen sich der <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/statistics/outcome.jsp">aktuellen Statistik der WIPO</a> entnehmen. <br />
<br />
Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag <a href="http://bpm-legal.de/uniform-domain-name-dispute-resolution-policy-udrp" title="Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)" target="_blank">Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)</a>.]]></description> 
 <category>UDRP</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1473</comments> 
 <pubDate>Wed, 29 Jun 2011 16:24:44 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>UDRP: octopus.com - über den Umgang mit werthaltigen Domainnamen</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1468</link> 
<description><![CDATA[Erst jüngst wurde vor der <a href="http://www.wipo.int">Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)</a>, einem der insgesamt vier Streitbeilegungsanbieter für Verfahren nach der <a href="http://www.icann.org/en/udrp/udrp-policy-24oct99.htm">Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)</a>, ein interessantes Verfahren um den Domainnamen "octopus.com" entschieden (<a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/text.jsp?case=D2011-0417"><i>Octopustravel Group Limited v. Alexander Rosenblatt aka Yana Belkova</i>, WIPO Case No. D2011-0417</a>), interessant nicht zuletzt deshalb, weil es sich bei "Octopus" um einen beschreibenden Begriff handelt und der Domainname bereits im Jahre 1986 als 42. Domainname überhaupt erstmals registriert wurde, 13 Jahre vor der Gründung der Beschwerdeführerin.<br />
<br />
Was auf den ersten Blick wie eine glatte Fehlentscheidung klingt und entsprechend auch in einigen Weblogs und Foren kommentiert wurde (siehe <a href="http://www.thedomains.com/2011/06/03/42nd-oldest-domain-lost-in-a-udrp-octopus-com/">hier</a> und <a href="http://www.dnforum.com/f26/octopus-com-thread-457191.html">hier</a>) entpuppt sich bei näherer Betrachtungsweise als konsequente Umsetzung der Regelungen der UDRP und derer Ausgestaltung durch die Schiedsgerichte in den letzten 12 Jahren seit Einführung der UDRP.<br />
Zunächst erscheint auf den ersten Blick verwunderlich, wie ein Domainname, der zu einem Zeitpunkt registriert wurde, zu dem die Beschwerdeführerin noch gar nicht existierte, bösgläubig im Hinblick auf deren Markenrechte registriert worden sein soll, wie von § 4(a)(iii) der UDRP ("your domain name has been registered and is being used in bad faith") gefordert. Allerdings zählt in diesem Zusammenhang nicht nur die erstmalige Registrierung, vielmehr ist regelmäßig auch eine nachträgliche Übertragung eines Domainnamens an einen Dritten als Registrierung im Sinne der UDRP anzusehen, wie das Schiedsgericht richtigerweise festgestellt hat (vgl. auch <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2001/d2001-0782.html"><i>Substance Abuse Management, Inc. v. Screen Actors Modesl [sic] International, Inc. (SAMI)</i>, WIPO Case No. D2001-0782</a>; <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2004/d2004-0338.html"><i>PAA Laboratories GmbH v. Printing Arts America</i>, WIPO Case No. D2004-0338</a>). Im vorliegenden Fall kam es daher nicht auf das Jahr 1986 sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Akquisition des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin im Jahre 2006 an, zu dem diese als ehemalige Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin selbstverständlich Kenntnis von deren Rechten hatte.<br />
<br />
Darüber hinaus handelt es sich bei "Octopus" zwar um einen beschreibenden Begriff mit der Folge, dass die Domaininhaberin sich nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte unter bestimmten Umst&auml;nden auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen nach §§ 4(c) i.V.m. 4(a)(ii) der UDRP hätte berufen können (vgl. bspw. die Entscheidungen <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2000/d2000-0016.html"><i>Allocation Network GmbH v. Steve Gregory</i>, WIPO Case No.D2000-0016 (allocation.com) et al.</a>; <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2000/d2000-1270.html"><i>Porto Chico Stores, Inc. v. Otavio Zambon</i>, WIPO Case No.D2000-1270 (lovelygirls.com)</a>; <a href="http://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2001/d2001-0031.html"><i>Sweeps Vacuum & Repair Center, Inc. v. Nett Corp.</i>, WIPO Case No.D2001-0031 (sweeps.com)</a>). Nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte kann in diesem Zusammenhang jedoch auch entscheidungserheblich sein, ob es sich um eine berühmte Marke handelt, ob der Domaininhaber weitere beschreibende Domainnamen registriert hat, wodurch sein Vortrag, dass der Domainname wegen seines beschreibenden Inhalts registriert wurde, an Glaubwürdigkeit gewinnt, oder ob der Domainname tatsächlich in Verbindung mit seinem beschreibenden Inhalt genutzt wurde. Letzteres wurde der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren zum Verhängnis, da der Domainname lediglich per "copy and paste" mit Webinhalten zum Thema "Tintenfisch" gefüllt war, daneben jedoch auch Werbeanzeigen von Konkurrenten der Beschwerdeführerin enthielt, die deren Markenrechte verletzten.<br />
<br />
Im Ergebnis ist die Entscheidung unter Würdigung des konkreten Sachverhalts ohne Weiteres nachvollziehbar und richtig und lehrt, dass selbst beschreibende Domainnamen, die einen hohen wirtschaftlichen Wert verkörpern und regelmäßig nur schwer von Markeninhabern angreifbar sind, bei einer falschen Nutzung in einem UDRP-Verfahren verloren werden können.<br />
<br />
Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag <a href="http://bpm-legal.de/uniform-domain-name-dispute-resolution-policy-udrp" title="Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)" target="_blank">Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)</a>.]]></description> 
 <category>UDRP</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1468</comments> 
 <pubDate>Wed, 22 Jun 2011 18:04:27 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>ICANN gibt grünes Licht für neue Top-Level-Domains</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1466</link> 
<description><![CDATA[Die Internet-Verwaltung <a href="http://www.icann.org/">Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)</a> macht den Weg für die Erweiterung des Internet-Namensraums frei. Mit der Entscheidung vom heutigen Tag beim Treffen der ICANN in Singapur wird der Namensraum für <a href="http://bpm-legal.de/leistungen/domainrecht">Domainnamen</a> vollständig freigegeben. Bei dem nun beschlossenen Verfahren können sich vom 12.01.2012 bis zum 12.04.2012 Unternehmen und Organisationen um eine eigene <a href="http://bpm-legal.de/leistungen/domainrecht">Top-Level-Domain (TLD)</a> bewerben. Damit wird es zukünftig möglich sein, TLDs wie ".munich", ".web", ".music" und ".law" oder auch firmeneigene Top-Level-Domains wie ".apple", ".facebook" oder ".google" zu nutzen. <br />
<br />
Rod Beckstrom, President und CEO der ICANN, kommentierte die Entscheidung der ICANN mit den Worten "ICANN has opened the Internet's naming system to unleash the global human imagination. Today's decision respects the rights of groups to create new Top Level Domains in any language or script. We hope this allows the domain name system to better serve all of mankind".<br />
<br />
<b>Quelle:</b> <a href="http://www.icann.org/">ICANN Board Mitteilung</a>]]></description> 
 <category>Domains</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1466</comments> 
 <pubDate>Mon, 20 Jun 2011 10:49:03 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>Jeff Moss wird ICANN-Vizepräsident</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1464</link> 
<description><![CDATA[<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Sicherheitsfachmann-wird-ICANN-Vizepraesident-1235249.html">Die Internet-Verwaltung ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) hat einen IT-Sicherheitsexperten und langjährigen Hacker zum Vizepräsidenten ernannt: Jeff Moss soll sich um die Absicherung der Infrastruktur im globalen Computernetz kümmern, wie die Organisation mitteilte (PDF). Er könne sich niemanden vorstellen, der sich besser mit Bedrohungen der Internet-Sicherheit auskenne als Moss, erklärte ICANN-Präsident Rod Beckstrom.</a>]]></description> 
 <category>Domains</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1464</comments> 
 <pubDate>Sun, 1 May 2011 14:06:38 +0000</pubDate> 
</item><item> 
 <title>Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing)</title> 
 <link>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1462</link> 
<description><![CDATA[Die Kolleginnen und Kollegen, die regelmäßig Filesharing-Fälle abmahnen, vertreten vehement die Auffassung, dass diese Sachverhalte nicht unter § 97a Abs. 2 UrhG zu subsumieren sind, wonach die der Ersatz der Abmahnkosten auf € 100 beschränkt ist, wenn es sich bei der abgemahnten Urheberrechtsverletzung um die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. In diesem Zusammenhang wird unermüdlich auf die <a href="http://bit.ly/hqiL8O">amtliche Begründung</a> verwiesen und damit argumentiert, dass diese beispielhaft die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage, die öffentliche Zugänglichmachung eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung nenne, jedoch gerade keinen Hinweis auf Filesharing-Fälle enthalte, woraus sich ableiten ließe, dass diese Fälle nicht umfasst sein sollen.<br />
<br />
Nach dem <a href="http://bit.ly/i0Zqpo">Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums</a> sollte der neu geschaffene § 97a UrhG Filesharing-Fälle jedoch explizit umfassen. Auf S. 118 heißt es wörtlich:<p class="blockquote">Die Erstattung der Abmahnkosten beschränkt sich in diesem Fall auf 50 Euro. Dieser Betrag schließt Steuern und Auslagen wie Porto für den Abmahnvorgang ein. Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.</p>Der BGH hatte diesen Punkt in seiner <a href="http://bit.ly/fNKFV9">Entscheidung <i>Sommer des Lebens</i> (Az. I ZR 121/08)</a> leider offen gelassen, nachdem in der <a href="http://bit.ly/gXerEZ">korrespondierenden Pressemitteilung</a> noch der Hinweis darauf erfolgt war, dass die Abmahnkosten "nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht" auf € 100 beschränkt gewesen wären.<br />
<br />
Es bleibt zu hoffen, dass die Frage zeitnah einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt wird.]]></description> 
 <category>Recht - Sonstige</category> 
<comments>http://www.muepe.de/index.php?itemid=1462</comments> 
 <pubDate>Tue, 21 Dec 2010 17:36:50 +0000</pubDate> 
</item>
  </channel>
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