RTL Television GmbH gewinnt UDRP-Verfahren um „dsds.biz“

Die RTL Television GmbH, die seit vielen Jahren die Musikcastingshow „Deutschland sucht den Superstar“ ausstrahlt und Inhaberin der Markenrechte an den Zeichen „Deutschland sucht den Superstar“ und „DSDS“ ist, ging im Wege des UDRP-Verfahrens gegen den Inhaber des Domainnamens „dsds.biz“ vor. Das Schiedsgericht entschied, dass der Domainname auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sei (RTL Television GmbH v. Herrn Wolfgang Gerk, WIPO Verfahren Nr. D2011-2148). Die Entscheidung erging in deutscher Sprache, da der Registrierungsvertrag, dessen Sprache nach § 11 der UDRP-Rules für die Sprache des Schiedsverfahrens regelmäßig maßgeblich ist, ebenfalls in Deutsch geschlossen wurde.

Der Schiedsrichter kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass zwischen dem streitgegenständlichen Domainnamen und den Marken der Beschwerdeführerin Verwechslungsgefahr im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP besteht, dass der Domaininhaber, der den Domainnamen in Verbindung mit einer Webseite mit Werbeanzeigen für Produkte, die vom Schutzbereich der DSDS-Marken umfasst sind, genutzt hatte, selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen im Sinne der §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP hat und den Domainnamen bösgläubig im Sinne der §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP registriert und benutzt hat.

Interessant an dem Verfahren ist vor allem, dass es sich bei dem Beschwerdegegner um den Manager von DSDS-Kandidaten aus vergangenen Staffeln handelt, der auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite angekündigt hatte, ab dem 09.12.2011 täglich einen der letzten 15 Teilnehmer der aktuellen Staffel von Deutschland sucht den Superstar bekannt zu geben. Damit hätte er das Ergebnis der Vorentscheidung um die Kandidaten vorweggenommen, da die Ausstrahlung der ersten Sendung der Staffel durch die Beschwerdeführerin erst am 07.01.2012 erfolgte.

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