Beiträge mit dem Tag "Unterlassungsanspruch"
24. April 2012 | Kategorien: Domainrecht, Internetrecht | Kein Kommentar
Mit Entscheidung vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11, Volltext abrufbar bei Telemedicus) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Domain-Parking-Anbieter als Störer für die rechtsverletzenden Inhalte haftet und konsequenterweise auch die Kosten einer nachfolgenden anwaltlichen Abmahnung zu ersetzen hat, wenn er über eine Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und untätig geblieben ist. Continue
11. April 2012 | Kategorien: Domainrecht, Markenrecht | Kein Kommentar
Das OLG Frankfurt hat den Streit zwischen dem Inhaber der Marke “Zahnwelt” und dem Inhaber der Domain “zahnwelt-dortmund.de”, der den Domainnamen in Verbindung mit den vom Schutzbereich der Marke umfassten Dienstleistungen benutzt hatte, zu Gunsten des klagenden Markeninhabers entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2012, Az. 6 U 256/10). Nach Ansicht des Gerichts stehe dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen, dass die Marke “Zahnwelt” selbst nur eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da die Marke im Domainnamen unverändert enthalten sei und dem zusätzlichen Bestandteil “Dortmund” als klar erkennbare geographische Angabe jede Kennzeichnungskraft fehle.
Der Volltext der Entscheidung findet sich bei den Kollegen Dr. Damm und Partner.
29. März 2012 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Die Urteilsgründe im Verfahren um die Zulässigkeit der Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” (Az. I ZR 188/09), über das bereits berichtet wurde, wurden veröffentlicht.
Leitsatz des BGH:
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Die Sache wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
19. März 2012 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof hat dem im Juni 2009 gegründeten Verein „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband”, der sich auf der unter der Internetadresse “freie-waehler-nordverband.de” betriebenen Website zu politischen Fragen äußert, untersagt, die Bezeichnung “FREIE WÄHLER Nordverband” zu benutzen und diesen dazu verpflichtet, auf die Registrierung des Domainnamens “freie-waehler-nordverband.de” zu verzichten (Entscheidung vom 28.09.2011, Az.: I ZR 191/10).
Die Entscheidung befasst sich hauptsächlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Verbandsnamen, die aus beschreibenden Begriffen gebildet sind, originäre Unterscheidungskraft besitzen. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass der Verkehr bei Verbandsnamen daran gewöhnt sei, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet seien und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen. Dementsprechend stehe ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Vielmehr reiche es für die Unterscheidungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.
b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.
24. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 188/09 (Urteil vom 28. September 2011 – Landgut Borsig) darüber zu entscheiden, ob die Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” durch eine GmbH, die im Jahre 2000 einen Teil des vormals im Besitz der Berliner Industriellenfamilie von Borsig befindlichen Grundbesitzes “Gut Groß Behnitz” erwarb und dort unter der Bezeichnung “Landgut Borsig Groß Behnitz” kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet und typische Produkte der Region verkauft, die Namensrechte eines Nachfahren der Industriellenfamilie verletzt.
Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Der Bundesgerichtshof ging ausweislich der Pressemitteilung Nr. 151/2011 davon aus, dass der Gebrauch der Bezeichnung “Landgut Borsig” beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, der Namensträger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst von Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt und mithin eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB nicht auszuschließen sei. Es könne jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name “Landgut Borsig” für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt habe, dass die Zustimmung der Träger des Namens “Borsig” für eine Nutzung des Namens durch einen Dritten nicht mehr notwendig sei. Hiefür sei nach Ansicht des BGH erforderlich, dass die Bezeichnung “Landgut Borsig” zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “Landgut Borsig” aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name “Landgut Borsig” auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen.
Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung “Landgut Borsig” im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
30. September 2011 | Kategorien: Markenrecht | Kein Kommentar
Nach einer am 22.09.2011 veröffentlichten Pressemitteilung des EuGH in der Rechtssache C-323/09 (Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd) geht das Gericht davon aus, dass die Benutzung eines Keywords zur Auslösung von Google AdWords-Anzeigen
grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
fällt, sofern mit der Werbeanzeige selbst weder bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke angeboten werden und die Marke nicht verwässert oder verunglimpft wird. Ferner dürfen im Übrigen die Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt werden. Continue
4. August 2011 | Kategorien: Domainrecht, Markenrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Streit zwischen zwei Firmen, die beide das Firmenschlagwort “BCC” verwenden, über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09).
Dabei ging es hauptsächlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Branchenähnlichkeit zwischen zwei Unternehmen besteht, die regelmäßig Voraussetzung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus geschäftlichen Bezeichnungen nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.
b) Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
c) Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.
Interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung, mit welchem der BGH dem Berufungsgericht, dass nach Zurückweisung erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, einige Hinweise gibt.
In diesem Zusammenhang stellt der BGH die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher und namensrechtlicher Grundlage nochmals fest. Danach setzt ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher Grundlage voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch außerhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der Beklagten. Ferner weist der BGH darauf hin, dass in Fällen, in denen beide Parteien berechtigte Namensträger sind, auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung auf Grundlage von § 12 BGB besteht sondern vielmehr die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung finden, nach denen ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens nur dann besteht, wenn die Interessen der beklagten Partei an der Benutzung des Namens in ihrem Domainnamen eindeutig hinter denjenigen der klagenden Partei zurücktreten müssen.