Beiträge mit dem Tag "Löschungsanspruch"

BGH veröffentlicht Entschdeidungsgründe im Verfahren um “regierung-oberbayern.de” (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de)

2. Mai 2012 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Seit heute liegen die Entscheidungsgründe des BGH im Verfahren um die Domainnamen “regierung-oberfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de”, “regierung-unterfranken.de” und “regierung-oberpfalz.de” (Az.: I ZR 131/10) vor, über das bereits berichtet wurde. Die Leitsätze lauten:

a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 – ambiente.de).

b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

Urteilsgründe des BGH in Sachen “landgut-borsig.de” (Az. I ZR 188/09) veröffentlicht

29. März 2012 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Die Urteilsgründe im Verfahren um die Zulässigkeit der Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” (Az. I ZR 188/09), über das bereits berichtet wurde, wurden veröffentlicht.

Leitsatz des BGH:

Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

Die Sache wurde vom BGH zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH bestätigt namensrechtlichen Anspruch der Freien Wähler auf Löschung des Domainnamens “freie-waehler-nordverband.de” (Az.: I ZR 191/10)

19. März 2012 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hat dem im Juni 2009 gegründeten Verein „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband”, der sich auf der unter der Internetadresse “freie-waehler-nordverband.de” betriebenen Website zu politischen Fragen äußert, untersagt, die Bezeichnung “FREIE WÄHLER Nordverband” zu benutzen und diesen dazu verpflichtet, auf die Registrierung des Domainnamens “freie-waehler-nordverband.de” zu verzichten (Entscheidung vom 28.09.2011, Az.: I ZR 191/10).

Die Entscheidung befasst sich hauptsächlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Verbandsnamen, die aus beschreibenden Begriffen gebildet sind, originäre Unterscheidungskraft besitzen. In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass der Verkehr bei Verbandsnamen daran gewöhnt sei, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet seien und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen. Dementsprechend stehe ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen. Vielmehr reiche es für die Unterscheidungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH bejaht Störerhaftung der DENIC eG in Fällen eindeutig missbräuchlicher Domainregistrierungen (regierung-oberbayern.de u.a.)

28. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hatte am 27.10.2011 erneut über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die DENIC eG als Vergabestelle für Domainnamen unter der ccTLD “.de” als Störerin in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de).

Die Entscheidung knüpft an die Entscheidung in Sachen ambiente.de (BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99) an, mit der der BGH schon vor mehr als 10 Jahren entschieden hatte, dass eine Haftung der DENIC eG als Störerin in Betracht kommt, wenn diese von einem Dritten darauf hingewiesen wurde, dass ein registrierter Domainname nach Ansicht dieses Dritten ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, und wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. In den weiteren Ausführungen stellte der BGH fest, dass die DENIC eG einen Rechtsverstoß dann unschwer erkennen kann,

wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung und entschied erneut, dass die DENIC gehalten ist, eine Domainregistrierung zu löschen, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Continue

landgut-borsig.de – BGH verweist Streit um Namensrechte zurück ans Kammergericht

24. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 188/09 (Urteil vom 28. September 2011 – Landgut Borsig) darüber zu entscheiden, ob die Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” durch eine GmbH, die im Jahre 2000 einen Teil des vormals im Besitz der Berliner Industriellenfamilie von Borsig befindlichen Grundbesitzes “Gut Groß Behnitz” erwarb und dort unter der Bezeichnung “Landgut Borsig Groß Behnitz” kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet und typische Produkte der Region verkauft, die Namensrechte eines Nachfahren der Industriellenfamilie verletzt.

Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Der Bundesgerichtshof ging ausweislich der Pressemitteilung Nr. 151/2011 davon aus, dass der Gebrauch der Bezeichnung “Landgut Borsig” beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, der Namensträger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst von Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt und mithin eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB nicht auszuschließen sei. Es könne jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name “Landgut Borsig” für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt habe, dass die Zustimmung der Träger des Namens “Borsig” für eine Nutzung des Namens durch einen Dritten nicht mehr notwendig sei. Hiefür sei nach Ansicht des BGH erforderlich, dass die Bezeichnung “Landgut Borsig” zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “Landgut Borsig” aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name “Landgut Borsig” auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen.

Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung “Landgut Borsig” im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

bcc.de: BGH zu den Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs bei Domainnamen (Urteil vom 20.01.2011 – I ZR 10/09)

4. August 2011 | Kategorien: Domainrecht, Markenrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Streit zwischen zwei Firmen, die beide das Firmenschlagwort “BCC” verwenden, über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09).

Dabei ging es hauptsächlich um die Frage, unter welchen  Voraussetzungen eine Branchenähnlichkeit zwischen zwei Unternehmen besteht, die regelmäßig Voraussetzung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus geschäftlichen Bezeichnungen nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist.

Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.

b) Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.

c) Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.

Interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung, mit welchem der BGH dem Berufungsgericht, dass nach Zurückweisung erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, einige Hinweise gibt.

In diesem Zusammenhang stellt der BGH die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher und namensrechtlicher Grundlage nochmals fest. Danach setzt ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher Grundlage voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch außerhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der Beklagten. Ferner weist der BGH darauf hin, dass in Fällen, in denen beide Parteien berechtigte Namensträger sind, auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung auf Grundlage von § 12 BGB besteht sondern vielmehr die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung finden, nach denen ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens nur dann besteht, wenn die Interessen der beklagten Partei an der Benutzung des Namens in ihrem Domainnamen eindeutig hinter denjenigen der klagenden Partei zurücktreten müssen.



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