20. Februar 2012 | Kategorien: Internetrecht, Urheberrecht | Kein Kommentar
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 16.02.2012 eine allgemeine Filterpflicht für soziale Netzwerke zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen verneint (EuGH in der Rechtssache C‑360/10, Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) gegen Netlog NV).
Die Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, ist nach Ansicht des EuGH mit den Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG und 2004/48/EG nicht vereinbar.
Ein ausführlicher Bericht zum Urteil findet sich im Blog des Kollegen Thomas Stadler.
19. Dezember 2011 | Kategorien: Internetrecht | Kein Kommentar
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungsgründe des Urteils zur Haftung von Hostbetreibern von Weblogs für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen Dritter (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10), über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze lauten:
a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
Der Bundesgerichtshof formuliert dabei für Hostprovider sehr konkret, wie nach Inkenntnissetzung über den beanstandeten Blog-Beitrag zu verfahren ist:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Im Ergebnis lautet das: wer schweigt, verliert. Meines Erachtens nicht ganz unproblematisch.
25. Oktober 2011 | Kategorien: Internetrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Ausweislich der aktuellen Pressemitteilung des BGH setzt dies nach dessen Ansicht voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückgewiesen, um den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob der beklagte Hostprovider die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat.