5. September 2011 | Kategorien: Domains | Kein Kommentar
Die E-Mail stammt von einem chinesischen Registrar, beginnt meist mit “Dear CEO” und enthält den freundlichen Hinweis, dass er von einem seiner Kunden beauftragt wurde, einige Domainnamen zu registrieren:
We are a leading internet consulting organization in Asia. Now we have something urgent to confirm with you. Yesterday we received a formal application from a company called [...], who tried to apply for ” [...]” as Internet Mark and following Domain Names from our organization:
[...].asia
[...].cn
[...].com.cn
[...].com.hk
[...].com.tw
[...].hk
[...].net.cn
[...].org.cn
[...].tw
There is a check process before domain names registration. We found that the above domain names were similar to yours, so we sent email to you and expect to get your confirmation:If your company did not authorize the aforesaid company to apply for these, please confirm with us as soon as possible.
In addition, we hereby declare the time limit for this issue is 7 workdays. If your company doesn’t respond within the time, we will unconditionally approve the application submitted by [...].
Ungeachtet dessen, dass nach meiner Kenntnis kein Registrar einen bei ihm beantragten Domainnamen prüft, bevor er ihn im Namen seines Kunden registriert, ist mit auch kein Fall bekannt, in welchem die behauptetermaßen bevorstehenden Domainregistrierungen tatsächlich erfolgt wären. Es handelt sich soweit ersichtlich einmal mehr um den Versuch, den Empfänger der E-Mail durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer Registrierung der genannten Domainnamen zu bewegen.
Die E-Mail sollte bestenfalls zum Anlass genommen werden, die eigene Domainstrategie hinsichtlich asiatischer Domainnamen zu überdenken und einzelne der genannten Domainnamen zu registrieren, falls diese in Zukunft genutzt werden können/sollen.
4. August 2011 | Kategorien: Domainrecht, Markenrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Streit zwischen zwei Firmen, die beide das Firmenschlagwort “BCC” verwenden, über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09).
Dabei ging es hauptsächlich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Branchenähnlichkeit zwischen zwei Unternehmen besteht, die regelmäßig Voraussetzung für markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus geschäftlichen Bezeichnungen nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist.
Die Leitsätze des BGH lauten:
a) Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.
b) Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.
c) Will der in erster Instanz erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz erstmals einen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit einführen (hier: Anspruch auf Urteilsbekanntmachung wegen Kennzeichenverletzung) oder seinen schon in erster Instanz geltend gemachten Anspruch auf einen weiteren Klagegrund (etwa ein weiteres Kennzeichen) stützen, muss er sich der Berufung des Beklagten anschließen.
Interessant sind die weiteren Ausführungen des Gerichts in der Urteilsbegründung, mit welchem der BGH dem Berufungsgericht, dass nach Zurückweisung erneut über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, einige Hinweise gibt.
In diesem Zusammenhang stellt der BGH die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher und namensrechtlicher Grundlage nochmals fest. Danach setzt ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens auf markenrechtlicher Grundlage voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch außerhalb der bisherigen Tätigkeitsbereiche der Beklagten. Ferner weist der BGH darauf hin, dass in Fällen, in denen beide Parteien berechtigte Namensträger sind, auch kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung auf Grundlage von § 12 BGB besteht sondern vielmehr die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen Anwendung finden, nach denen ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung eines Domainnamens nur dann besteht, wenn die Interessen der beklagten Partei an der Benutzung des Namens in ihrem Domainnamen eindeutig hinter denjenigen der klagenden Partei zurücktreten müssen.