30. März 2012 | Kategorien: Domains, UDRP | Kein Kommentar
Auf den ersten Blick klingt diese Entscheidung mehr als fragwürdig: Ein Schiedsgericht beim National Arbitration Forum (NAF), einem der von der ICANN akkreditierten Streitbeilegungsanbieter für Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), hat die Beschwerde des US-amerikanischen Fernsehsenders ESPN (Entertainment and Sports Programming Network), der bereits 1979 gegründet wurde und nach den Informationen bei Wikipedia 90 Millionen Haushalte erreicht, gegen die Registrierung der Domainnamen “espnshowcaseflorida.com”, “espnsportsnetwork.com” und “espnnetworksports.com” abgewiesen (ESPN, Inc. v DisplayPop / Bill Tucker, NAF Claim No. 1428080). Continue
22. Februar 2012 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar
Mediaset S.p.A., die vom früheren italienischen Regierungschef Silvio Berlusconi gegründete Fernseh-Sendergruppe, scheiterte bei dem Versuch, den Domainnamen “mediaset.com” im Wege des UDRP-Verfahrens übertragen zu bekommen (Mediaset S.p.A. v. Didier Madiba, Fenicius LLC, WIPO Case No. D2011-1954).
Das Schiedsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die bloßen Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass der Domainname bösgläubig benutzt wurde, und ließ die Fragen der bösgläubigen Registrierung und des Vorliegens eigener Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners im Ergebnis offen. Die Beschwerdeführerin hatte bezüglich der Bösgläubigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners lediglich behauptet, dieser sei bösgläubig, da der Domainname nicht aktiv genutzt würde, die Marken der Beschwerdeführerin bekannt seien und der Beschwerdegegner seine Identität in der Vergangenheit durch Nutzung eines Whois-Privacy-Service geheim gehalten habe. Der Beschwerdegegner argumentierte, der Begriff “Mediaset” sei rein beschreibend und er habe den Domainnamen registriert, um ihn zum Vertrieb von Media Sets zu benutzen.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das UDRP-Verfahren Markeninhabern keinen Freifahrtschein zur Erlangung von Domainnamen gibt. Vielmehr muss wohl überlegt werden, ob die Voraussetzungen des § 4(a) der UDRP gegeben sind und ein Nachweis der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners geführt werden kann.
Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).
21. Februar 2012 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar
Von den ersten fünf UDRP-Verfahren, die Domainregistrierungen unter der neuen TLD “.xxx” zum Gegenstand hatten, sind zwischenzeitlich zwei entschieden. Die Domainnamen “heb.xxx” (HEB Grocery Company, L.P. v Eric Gonzales, NAF Claim No. 1421851) und “richardbranson.xxx” (Richard Branson v Sean Truman, NAF Claim No. 1423689) wurden auf den jeweiligen Beschwerdeführer übertragen.
Bemerkenswert in beiden Entscheidungen ist, dass das jeweilige Schiedsgericht den Umstand, dass der jeweilige Domaininhaber nicht Mitglied der Sponsored Community von “.xxx” war, als Indiz für das Fehlen eigener Rechte oder berechtigter Interessen im Sinne der §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP und für die bösgläubige Registrierung und Benutzung des jeweiligen Domainnamens im Sinne der §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP angesehen hat. Dabei zogen die Schiedsgerichte die Regelungen der sog. Charter Eligibility Dispute Resolution Policy (CEDRP) heran. Nach § 2(a) der CEDRP kann ein Domainname gelöscht werden, wenn der Domaininhaber nicht Mitglied der Sponsored Community von “.xxx” ist und der Domainname damit nicht im Einklang mit den “Sponsored Community eligibility criteria” registriert oder benutzt wurde.
Nach den Regelungen des Registry-Registrant Agreement wird die Sponsored Community wie folgt definiert:
Sponsored Community consists of individuals, business, entities, and organizations that: (i) have voluntarily determined that a system of self-identification would be beneficial, (ii) have voluntarily agreed to comply with all IFFOR Policies and Best Practices Guidelines, as published from time to time on the IFFOR web site; and (iii) either::
Provide Online Adult Entertainment intended for consenting adults ( “Providers”);
Represent Providers ( “Representatives”); or
Provide products or services to Providers and Representatives ( “Service Providers”).
Im Ergebnis kann mit dieser Argumentation jedes UDRP-Verfahren gegen einen Domaininhaber gewonnen werden, der nicht Teil der Sponsored Community von “.xxx” ist, sofern Markenrechte bestehen, die mit dem Domainnamen identisch oder verwechslungsfähig ähnlich im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP sind.
Dieses Ergebnis ist aus meiner Sicht jedoch in Verfahren fragwürdig, in denen der Beschwerdeführer, wie in den beiden oben genannten Fällen, ebenfalls nicht zur Sponsored Community von “.xxx” gehört. Dessen scheint dem Schiedsrichter im Verfahren “richardbranson.xxx” bewusst gewesen zu sein. Er wies in seiner Entscheidung im Gegensatz zu dem Schiedsrichter im Verfahren um “heb.xxx” explizit darauf hin, dass die Registrierung durch den Beschwerdeführer natürlich den “.XXX sTLD’s Sponsored Community eligibility criteria requirements” und den “general registration requirements of domain names in the .XXX sTLD” entsprechen müsse.
Als Lösung böte sich hier auch an, dem Beschwerdeführer lediglich die Löschung des Domainnamens zuzugestehen, falls dieser nicht schon im UDRP-Verfahren glaubhaft macht, dass der nach den Regelungen der CEDRP zur Registrierung und Benutzung eines “.xxx”-Domainnamens berechtigt ist.
31. Januar 2012 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar
Ein Schiedsgericht beim National Arbitration Forum hatte über die UDRP-Beschwerde des Autovermieters Enterprise Holdings, Inc. gegen den Inhaber des Domainnamens <me-enterprise.com> zu entscheiden und ordnete die Übertragung des Domainnamens an (Enterprise Holdings, Inc. v. ipage.com / iPage Hosting, NAF Claim No. 1421224). Das Schiedsgericht machte es sich bei der Begründung des Übertragungsanspruchs allerdings zu einfach. Continue