eiPott vs. iPod - OLG Hamburg, Az. 5 W 84/10

23. August 2010   |   Aufrufe  3277   |   Kommentare  0
Ein Eierbecher mit der Bezeichnung „eiPott“ kann nach Auffassung des OLG Hamburg Musikabspielgerät „iPod“ (Apple). „eiPott“ sei eine „künstliche Wortschöpfung“, begründete das Gericht - und zudem als Bezeichnung für einen Eierbecher unüblich.

FAZ: „eiPott“ darf nicht weiter so heißen
derStandard.et: Sieg für Apple: "eiPott" muss Namen ändern

OLG Frankfurt: Haftung der DENIC wegen rechtwidriger Domains (Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09)

08. Juli 2010   |   Aufrufe  14187   |   Kommentare  0
Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen „regierung-oberbayern.de", "regierung-unterfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" und "regierung-oberfranken.de" durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.

Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.

Volltext: Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09

LG Berlin: essque.com (Teilurteil vom 02.03.2010 - 15 O 79/09)

08. Juli 2010   |   Aufrufe  14153   |   Kommentare  0
Im Streit zwischen zwei ausländischen Parteien um die Übertragung einer „.com“-Domain kann die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sein, wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.

Eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, ist wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB unbegründet, wenn sich der Domaininhaber auf die formale Rechtsposition zurückzieht, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gewährt wird.

Volltext: Teilurteil des LG Berlin vom 02.03.2010, Az. 15 O 79/09
Vorausgegangene UDRP-Entscheidung: WIPO Entscheidung Nr. D2009-0041

BGH: New York Times (Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09)

10. Juni 2010   |   Aufrufe  18361   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persön-lichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung ande-rerseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstande-ten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlich-keitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

Zu ähnlicher Problematik gibt es derzeit nocht eine Vorlage des BGH zum EuGH (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - VI ZR 217/08) sowie ein Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 02.03.2010 - 7 U 70/09).

EuGH: reifen.eu (Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08)

10. Juni 2010   |   Aufrufe  19311   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:


1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
- die Gestaltung der Marke,
- die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
- die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe ".eu" erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
- die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
- die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

Volltext: Urteil des EuGH vom 03.06.2010 - Az. C-569/08

BGH entscheidet zu WLAN-Störerhaftung

12. Mai 2010   |   Aufrufe  25169   |   Kommentare  0

Innenminister de Maizière will die Adressvergabe im Internet verstaatlichen

05. Mai 2010   |   Aufrufe  26952   |   Kommentare  0

BGH: EIFEL-ZEITUNG (Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07)

21. Dezember 2009   |   Aufrufe  57176   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

Volltext: Urteil des BGH vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07

LG Frankfurt a.M.: regierung-mittelfranken.de u.a. (Urteil vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09)

25. November 2009   |   Aufrufe  62941   |   Kommentare  0
Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.

Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09

OGH: justizwache.at

17. Oktober 2009   |   Aufrufe  70283   |   Kommentare  0

BGH: vw.de - DENIC gibt Namensraum für ".de" frei

15. Oktober 2009   |   Aufrufe  69715   |   Kommentare  2

BGH: airdsl (Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06)

13. Oktober 2009   |   Aufrufe  71060   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

Volltext: Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06

.yu ade

30. September 2009   |   Aufrufe  72941   |   Kommentare  0

LG Köln verhindert Übertragung von "xm.com"

15. September 2009   |   Aufrufe  76628   |   Kommentare  0
In einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil hat das LG Köln, festgestellt, dass dem bekannten US-amerikanischen Satelliten-Radiosender XM Satellite Radio Inc. kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens "xm.com" gegen den deutschen Domaininhaber zusteht (LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08, ausführliche Zusammenfassung des Urteils) . Die Übertragung wurde zuvor in einem UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum angeordnet.

Das Urteil dürfte bei Domaininhabern, die über Domainnamen verfügen, die wie vorliegend mit Kennzeichenrechten Dritter übereinstimmen, deren Nutzung außerhalb des Schutzbereichs dieser Kennzeichenrechte jedoch rechtmäßig ist, auf großes Interesse stoßen. Da nach deutschem Recht auf marken-, wettbewerbs- oder namensrechtlicher Grundlage regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens besteht, kann mit der Wahl eines Registrars in Deutschland, dessen Sitz nach §§ 1, 3(b)(xiii) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy für den Gerichtsstand einer nach § 4(k) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy gegen die Umsetzung der UDRP-Entscheidung gerichteten Klage maßgeblich sein kann, und einer Klage auf Feststellung, dass der vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht besteht, eine Umsetzung einer Schiedsgerichtsentscheidung nach der UDRP im Einzelfall verhindert werden.

LG Hamburg: wwwmoebel.de (327 O 117/09)

29. August 2009   |   Aufrufe  80021   |   Kommentare  0
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