KG Berlin: Keine Markenberühmung bei Werbung mit TM-Symbol sofern Marke bereits angemeldet wurde (Beschluss vom 31.05.2013 – 5 W 114/13)

  1. Juli 2013/0 Kommentare/in Markenrecht, Wettbewerbsrecht/von Peter Müller

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 31.05.2013 (Az.: 5 W 114/13) entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, auf eine angemeldete und noch nicht eingetragene Marke mit dem aus dem amerikanischen Rechtsraum stammenden Symbol ™ hinzuweisen.

Das Gericht ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein kleines hochgestelltes „TM“ im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für „Unregistered Trademark“ ist, also eine (noch) nicht registrierte Marke. Es unterscheide sich damit von dem Symbol „R im Kreis“ als Symbol für eine eingetragene Marke.

Die Leitsätze des Gerichts lauten:

1. Der angesprochene deutschsprachige Verkehr wird, soweit ihm das TM-Symbol für „Unregistered Trademark“ bekannt ist, die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass insoweit eine Markeneintragung beantragt worden ist.

2. Soweit Teile des angesprochenen Verkehrs einem Missverständnis (insbesondere Gleichsetzung mit dem Symbol „R im Kreis“) unterliegen, kann – wenn tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren (mit einem einschlägigen Schutzbereich) anhängig ist – dies der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung im Rahmen einer Interessenabwägung entgegenstehen.

Ich halte die Feststellungen des Gerichts, dass es sich bei dem Symbol ™ im angloamerikanischen Rechtskreis um eine (noch) nicht registrierte Marke handelt, für falsch. In der englischsprachigen Version des vom Gericht in seiner Entscheidung zitierten deutschsprachigen Wikipedia-Artikels zur Bedeutung des Zeichens ™  heißt es wörtlich:

An unregistered trademark is a trademark which does not benefit from the protection afforded to trade marks through registration.
They may however benefit from protection due to other features of the law in relation to trademarks, such as protection for unregistered marks in the United Kingdom resulting from Passing off law.
In the United States, neither federal nor state registration is required to obtain rights in a trademark. An unregistered mark may still receive common law trademark rights. Those rights, for example, may extend to its area of influence—usually delineated by geography. As such, multiple parties may simultaneously use a mark throughout the country or even state. An unregistered mark may also be protected under the federal „Lanham Act“ (15 USC § 1125) prohibition against commercial misrepresentation of source or origins of goods. Unregistered marks are also protectable in the United States under Lanham Act §43(a).

Weitere Ausführungen dazu finden sich im englischsprachigen Beitrag zum Thema „Trademark“ bei Wikipedia:

The two symbols associated with U.S. trademarks ™ (the trademark symbol) and ® (the registered trademark symbol) represent the status of a mark and accordingly its level of protection. While ™ can be used with any common law usage of a mark, ® may only be used by the owner of a mark following registration with the relevant national authority, such as the U.S. Patent and Trademark Office (USPTO or PTO). The proper manner to display either symbol is immediately following the mark in superscript style.

Das bedeutet, dass das Zeichen ™ einen Hinweis auf Benutzungsmarken darstellt, welche es in Deutschland, abgesehen von den in § 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG genannten Marken mit Verkehrsgeltung und notorisch bekannten Marken, nicht gibt. In den USA hingegen können Marken unabhängig von einer Anmeldung zur Eintragung in eines der Register auch bereits ab Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr Schutz genießen (sog. common law trademarks).

Die Verwendung des Zeichens ™ in Deutschland in Verbindung mit einer (noch) nicht eingetragenen Marke halte ich vor diesem Hintergrund unter dem Gesichtspunkt der Markenberühmung wettbewerbsrechtlich nach wie vor für sehr problematisch und nicht empfehlenswert.

Das könnte Sie auch interessieren:

Sunrise .XXX

Am 07.09.2011 begann die Phase zur Registrierung von Domainnamen unter der gerade in der Einführung befindlichen neuen Top-Level-Domain „.xxx“. Die...

mehr lesen
Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München