Ein Kaiman ist auch nur ein Krokodil – EuG gibt LACOSTE-Widerspruch gegen Kaiman-Marke statt

Marken Kayman vs. Krokodil

Trotz einer lediglich „schwachen bildlichen und einer durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit“ geht das EuG davon aus, dass aufgrund der Markenbekanntheit eine Verwechslungsgefahr zwischen dem LACOSTE-Logo und der prioritätsjüngeren, links dargestellten Marke im Bezug auf die Waren „Lederwaren, Bekleidungsstücke und Schuhe“ besteht (EuG, Urteil vom 30.09.2015, Rs. T-364/13).

Das EuG ging zwar davon aus, dass die beiden Bildzeichen keine auffallenden bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten aufweisen, bejahte vor dem Hintergrund der Warenidentität bzw. Warenähnlichkeit in Klassen 18 und 25 jedoch gleichwohl die Verwechslungsgefahr. Entscheidend für das Gericht war, dass die beiden Marken ein ähnliches Konzept verfolgen würden. Nach ständiger Rechtsprechung seien sich zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen. Diese Ähnlichkeit sah das EuG grundsätzlich als gegeben an, da in beiden Logos Reptilien der Unterart Krokodil abgebildet seien. Da diese jedoch optisch stark variieren würden, ging das EuG lediglich von einer geringen bildlichen Ähnlichkeit aus.

Die sehr geringe bildliche Ähnlichkeit reichte dem Gericht im vorliegenden Fall gleichwohl aus. Oftmals würden bei Verbrauchern nicht die Details eines Markenlogos, sondern lediglich das allgemeine Design im Kopf bleiben. Dies wäre in beiden Fällen der Umriss eines Krokodils. Es könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, die mit den gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren kämen aus demselben Unternehmen oder es bestünde zumindest eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Unternehmen. Dem widerspräche auch nicht, dass eines der Logos in Farbe, das andere in Schwarz-Weiß dargestellt sei. Gerade da es sich bei dem Markenlogo „Lacoste“ um ein sehr bekanntes und bereits älteres Modelabel handeln würde, könne schnell eine Assoziation zu dieser Marke hergestellt werden.

Fazit:
Gerade bei überdurchschnittlich bekannten Marken liegt eine Assoziation zu diesen durch den Verbraucher nahe. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn ähnliche oder identische Waren vertrieben werden. Aus diesem Grund können im Einzelfall bereits schwache oder durchschnittliche bildliche und begriffliche Ähnlichkeiten ausreichen, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen.

(Ein Beitrag unseres studentischen Mitarbeiters Korbinian Zellner)

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