OLG Frankfurt: Haftung der DENIC wegen rechtwidriger Domains (Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09)

08. Juli 2010   |   Aufrufe  15251   |   Kommentare  0
Bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Registrierung der Domainnamen „regierung-oberbayern.de", "regierung-unterfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" und "regierung-oberfranken.de" durch in Panama ansässige Privatunternehmen gegeben.

Nicht ausreichend zur Begründung der Störerhaftung der DENIC ist nach Auffassung des OLG Frankfurt das Vorliegen eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C des Domainnamens; eine Haftung der DENIC setze vielmehr voraus, dass sich der rechtskräftige Titel gegen den Domaininhaber selbst richte.

Volltext: Urteil des OLG Frankfurt vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09

LG Berlin: essque.com (Teilurteil vom 02.03.2010 - 15 O 79/09)

08. Juli 2010   |   Aufrufe  15217   |   Kommentare  0
Im Streit zwischen zwei ausländischen Parteien um die Übertragung einer „.com“-Domain kann die Klage vor einem deutschen Gericht zulässig sein, wenn eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.

Eine Klage auf Feststellung, dass kein Übertragungsanspruch besteht, ist wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 242 BGB unbegründet, wenn sich der Domaininhaber auf die formale Rechtsposition zurückzieht, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gewährt wird.

Volltext: Teilurteil des LG Berlin vom 02.03.2010, Az. 15 O 79/09
Vorausgegangene UDRP-Entscheidung: WIPO Entscheidung Nr. D2009-0041

EuGH: reifen.eu (Urteil vom 03.06.2010 - C-569/08)

10. Juni 2010   |   Aufrufe  20387   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:


1. Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe ".eu" und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchst. a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.

2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
- die Gestaltung der Marke,
- die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
- die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe ".eu" erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe ".eu" registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
- die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
- die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

Volltext: Urteil des EuGH vom 03.06.2010 - Az. C-569/08

BGH: EIFEL-ZEITUNG (Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07)

21. Dezember 2009   |   Aufrufe  58266   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist.

b) In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht.

Volltext: Urteil des BGH vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07

LG Frankfurt a.M.: regierung-mittelfranken.de u.a. (Urteil vom 16.11.2009 - 2-21 O 139/09)

25. November 2009   |   Aufrufe  64025   |   Kommentare  0
Wird der DENIC ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C eines offenkundig missbräuchlich registrierten Domainnamens vorgelegt, haftet die DENIC als sog. Störer und ist zur Löschung des Domainnamens verpflichtet.

Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09

OGH: justizwache.at

17. Oktober 2009   |   Aufrufe  71365   |   Kommentare  0

BGH: airdsl (Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06)

13. Oktober 2009   |   Aufrufe  72144   |   Kommentare  0
Leitsätze des Gerichts:

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titelschutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.

Volltext: Urteil des BGH vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06

LG Köln verhindert Übertragung von "xm.com"

15. September 2009   |   Aufrufe  77703   |   Kommentare  0
In einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil hat das LG Köln, festgestellt, dass dem bekannten US-amerikanischen Satelliten-Radiosender XM Satellite Radio Inc. kein Anspruch auf Übertragung des Domainnamens "xm.com" gegen den deutschen Domaininhaber zusteht (LG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 45/08, ausführliche Zusammenfassung des Urteils) . Die Übertragung wurde zuvor in einem UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum angeordnet.

Das Urteil dürfte bei Domaininhabern, die über Domainnamen verfügen, die wie vorliegend mit Kennzeichenrechten Dritter übereinstimmen, deren Nutzung außerhalb des Schutzbereichs dieser Kennzeichenrechte jedoch rechtmäßig ist, auf großes Interesse stoßen. Da nach deutschem Recht auf marken-, wettbewerbs- oder namensrechtlicher Grundlage regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens besteht, kann mit der Wahl eines Registrars in Deutschland, dessen Sitz nach §§ 1, 3(b)(xiii) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy für den Gerichtsstand einer nach § 4(k) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy gegen die Umsetzung der UDRP-Entscheidung gerichteten Klage maßgeblich sein kann, und einer Klage auf Feststellung, dass der vor dem Schiedsgericht geltend gemachte Übertragungsanspruch nicht besteht, eine Umsetzung einer Schiedsgerichtsentscheidung nach der UDRP im Einzelfall verhindert werden.

LG Hamburg: wwwmoebel.de (327 O 117/09)

29. August 2009   |   Aufrufe  81098   |   Kommentare  0

BGH: focus.de (Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08)

29. August 2009   |   Aufrufe  77915   |   Kommentare  0

LG Frankfurt am Main: x.de (Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08)

23. Juli 2009   |   Aufrufe  99534   |   Kommentare  0
Die DENIC muss keine einstelligen Second Level Domains registrieren.

Die Nichtvergabe solcher Ein-Buchstaben-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.

Dies ist der Fall, solange die DENIC beabsichtigt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains zu erhöhen, indem sie zukünftig einstellige Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains verwendet.

Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08

LG Köln: welle.de (Urteil vom 08.05.2009 - 81 O 220/08)

26. Juni 2009   |   Aufrufe  79083   |   Kommentare  0
Eine Gemeinde, deren Namen ("Welle") eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit auch allgemein als solche verstanden wird, hat gegenüber dem Inhaber der gleichlautenden Domain ("welle.de") keinen Anspruch auf Freigabe dieser Domain. Aufgrund der Unbekanntheit des Ortes fehlt es nämlich - anders als etwa bei den Städten Kiel und Essen, die auch eine Sachbezeichnung als Namen führen, - an einer Zuordnungsverwirrung.

In einem solchen Fall kann der Domaininhaber die Einwilligung in die Löschung eines bestehenden Dispute-Eintrages verlangen, da ihn diese Sperre in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert.

Volltext: Urteil des LG Köln vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08

BGH: ahd.de (Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06)

03. Juni 2009   |   Aufrufe  54054   |   Kommentare  0
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze des Gerichts lauten:

Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

Volltext: Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06

OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C (Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/08

13. Mai 2009   |   Aufrufe  48499   |   Kommentare  0
Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen. Denn der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Aus diesem Grund lassen sich keinerlei Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten annehmen; für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung ist allein der Anmelder verantwortlich.

Volltext: Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08

LG Hamburg: wachs.de (Urteil vom 18.07.2008 - 408 O 274/07)

06. Mai 2009   |   Aufrufe  50108   |   Kommentare  0
In der Nutzung einer Domain (hier: "wachs.de") für das Abrufbarhalten von Werbelinks, die auf Angebote Dritter verweisen (Domainparking), kann eine kennzeichenmäßige Verwendung für die Dienstleistung "Werbung" liegen.

Wenn eine derartige Nutzung der Domain in den Schutzbereich der geschützten Marke ("wachs.de") fällt, kann der Markeninhaber zwar Unterlassung verlangen, nicht aber eine Freigabe der Domain, insbesondere weil es sich bei der Bezeichnung "wachs" um einen generischen Begriff handelt, der sich ebenso gut dafür anbietet, unter jener Internetadresse allgemeine Informationen - z.B. über verschiedene Wachse - bereitzuhalten.

Volltext: Urteil des LG Hamburg vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/07
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