Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com

Erst vor kurzem wurden beim National Arbitration Forum (NAF), einem der Streitbeilegungsanbieter für Streitverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), zwei Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit von Domainnamen befassten, die mit dem Namen einer berühmten Persönlichkeit identisch sind und in Verbindung mit einer Fanseite genutzt werden. Der US-amerikanische Schauspieler Tom Welling bekam den Domainnamen „TomWelling.com“ zugesprochen (Tom Welling v. Kenneth Gold, NAF Claim No. 1393893), wohingegen die US-amerikanische Sängerin Stefani Joanne Angelina Germanotta, besser bekannt unter dem Namen Lady Gaga, mit ihrer Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens „LadyGaga.org“ scheiterte (Ms. Stefani Germanotta v. oranges arecool XD, NAF Claim No. 1403808).

Unter den Schiedsrichtern ist nach wie vor umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fanseite zu eigenen Rechten oder berechtigten Interessen nach § 4(a)(ii) der UDRP führen kann. So gehen die Schiedsrichter teilweise davon aus, dass der Inhaber einer Fanseite sich auf Rechte oder berechtigte Interessen berufen kann, selbst wenn der Domainname eine geschützte Marke beinhaltet (vgl. bspw. Tom Cruise v. Network Operations Center / Alberta Hot Rods, WIPO Case No. D2006-0560 (<tomcruise.com>); The Jennifer Lopez Foundation v. Jeremiah Tieman, Jennifer Lopez Net, Jennifer Lopez, Vaca Systems LLC, WIPO Case No.D2009-0057 (<jenniferlopez.net> et al.)). Voraussetzung ist allerdings, dass die Seite tatsächlich aktiv genutzt wird, nicht kommerziell ist und sich deutlich von einer möglicherweise bestehenden offiziellen Seite unterscheidet, wobei Webseiten mit Pay-Per-Click-Werbung üblicherweise als kommerziell eingestuft werden. Die andere Ansicht geht davon aus, dass das Recht, seine Meinung zu äußern und eine Fanseite zu betreiben nicht automatisch das Recht zur Registrierung und Nutzung eines Domainnamens mit sich bringt, der mit dem Namen der verehrten Person identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist, soweit der Domaininhaber den Eindruck erweckt, er sei der Namensträger oder in irgendeiner Weise mit dem Namensträger verbunden, oder kommerziellen Vorteil aus der Registrierung und Nutzung des Domainnamens ziehen will. Einige der Schiedsgerichte gehen darüber hinaus davon aus, dass der Inhaber eines mit einem Namen identischen Domainnamens den Namensträger stets von der Nutzung eines mit seinem Namen korrespondierenden Domainnamens ausschließt (vgl. bspw. David Gilmour, David Gilmour Music Limited and David Gilmour Music Overseas Limited v. Ermanno Cenicolla, WIPO Case No. D2000-1459 (<davidgilmour.com>); Stoneygate 48 Limited and Wayne Mark Rooney v. Huw Marshall, WIPO Case No. D2006-0916 (<waynerooney.com>)).

Vor diesem Hintergrund werden die beiden eingangs genannten Entscheidungen trotz ihres unterschiedlichen Ergebnisses ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man die unterschiedlichen Auffassungen berücksichtigt, die in Fällen von Fanseiten von Schiedsrichtern vertreten werden.

Im Fall TomWelling.com hatte der Schiedsrichter wegen der auf der Webseite vorhandenen PPC-Werbung schon Bedenken, ob es sich tatsächlich um eine nicht kommerzielle Webseite handelt. Darüber hinaus schloss sich der Schiedsrichter der restriktiveren Auffassung unter den Schiedsrichtern an, nach der die Registrierung und Nutzung eines mit einem Namen eines Dritten identischen Domainnamens in Verbindung mit einer Fanseite regelmäßig unzulässig ist, da die Internetnutzer davon ausgingen, dass zwischen dem Inhaber eines solchen Domainnamens und dem Namensträger eine wie auch immer geartete Beziehung besteht.

Das Schiedsgericht im Fall LadyGaga.org hingegen schloss sich der liberaleren Ansicht an, wonach ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an einem mit einem Namen einer bekannten Person identischen Domainnamen grundsätzlich möglich ist. Es stellte zunächst fest, dass die Webseite nicht kommerzieller Natur ist. Darüber hinaus enthielt die Webseite auch einen Disclaimer, mit dem unmissverständlich klar gestellt wurde, dass es sich nicht um die offizielle Webseite handelt.

Es empfiehlt sich in einem solchen Fall für den Beschwerdegegner, die Entscheidung durch ein 3er-Panel zu beantragen, da er in diesem Fall Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts nehmen kann und auf diesem Weg zumindest einen Schiedsrichter auf seiner Seite hat, der die liberalere Ansicht vertritt.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

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