UDRP: WIPO-Schiedsgericht überträgt 14 Jahre alte Domain „TrainingChannel.com“ an Inhaber einer fünf Jahre alten Wort-/Bildmarke

Die Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 005203005 (Darstellung siehe links) ging im Wege einer Beschwerde nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) gegen den Inhaber des Domainnamens „TrainingChannel.com“ vor, der bereits am 21.09.1997 registriert wurde, ein Jahr vor der Gründung der Beschwerdeführerin und neun Jahre vor Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Das Schiedsgericht der WIPO kam in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des Domainnamens vorliegen (Training Channel, S.A v. Domain Asset Holdings, WIPO Case No. D2011-0875) .

Das Schiedsgericht kam zunächst zu der richtigen Überzeugung, dass der Domainname mit der Marke der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich ist. Es ist anerkannt, dass grafische Bestandteile, die nicht in Domainnamen wiedergegeben werden können, bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einem Domainnamen und einer Marke außer Betracht bleiben können (vgl. bspw. X6D Limited v. Telepathy, Inc., WIPO Case No. D2010-1519). Auch spielt es bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4(a)(i) der UDRP („your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in which the complainant has rights“) keine Rolle, ob der Domainname älter oder jünger ist als die Marke, aus der Rechte geltend gemacht werden.

Die Feststellungen des Schiedsgerichts zu den Tatbestandsmerkmalen der § 4(a)(ii) der UDRP („you have no rights or legitimate interests in respect of the domain name“) und § 4(a)(iii) der UDRP („your domain name has been registered and is being used in bad faith“) tragen meiner Meinung nach jedoch nicht.

Schon im Bezug auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners hätte man die Beschwerde mit guten Argumenten zurückweisen können. Der Begriff „Training Channel“ kann meines Erachtens als beschreibend angesehen werden und wird vielfach beschreibend genutzt, wie eine Google-Suche nach diesem Begriff zeigt. Die Registrierung von beschreibenden Domainnamen ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte regelmäßig zulässig, zumindest dann, wenn der Domainname in Verbindung mit seinem beschreibenden Inhalt genutzt wird (vgl. bspw. die Entscheidungen Allocation Network GmbH v. Steve Gregory, WIPO Case No.D2000-0016; Porto Chico Stores, Inc. v. Otavio Zambon, WIPO Case No.D2000-1270; Sweeps Vacuum & Repair Center, Inc. v. Nett Corp., WIPO Case No.D2001-0031). Selbst die Registrierung von Domainnamen mit dem alleinigen Ziel des Weiterverkaufs wurde in einigen Fällen als unproblematisch angesehen.

Spätestens bei der Frage der bösgläubigen Registrierung und Benutzung hätte das Schiedsgericht zu Gunsten des Beschwerdegegners entscheiden müssen. Das Schiedsgericht sah es im vorliegenden Fall als erwiesen an, dass der Domainname registriert wurde, um ihn an den Beschwerdeführer oder einen seiner Wettbewerber zu verkaufen („the Respondent registered the disputed domain name primarily for the purpose of selling it to the Complainant or to one of its competitors for valuable consideration in excess of the Respondent’s out-of-pocket expenses“). Es ist jedoch schlicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens mit einer diesbezüglichen Absicht gehandelt haben kann, da es den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Domainregistrierung noch gar nicht gab.

Der Domaininhaber wäre gut beraten gewesen, sich im Verfahren gegen die Beschwerde zu verteidigen.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

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