UDRP: Treuhänderische Registrierung von Domainnamen (Justin Alexander, Inc. v. Alexander Lending, NAF Claim No. 1493361 – justinalexander.com)

In einem UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) musste sich ein Vater, der den Domainnamen „justinalexander.com“ in eigenem Namen für seinen Sohn registriert hatte, gegen einen Designer von Brautmoden zur Wehr setzen, der Rechte an der Marke „JUSTIN ALEXANDER“ hält (Justin Alexander, Inc. v. Alexander Lending, NAF Claim No. 1493361 – justinalexander.com).

Das Schiedsgericht kam zu der Überzeugung, dass der Domaininhaber selbst keine Rechte an dem Namen „Justin Alexander“ hat und sich damit nicht auf Rechte oder berechtigte Interessen nach §§ 4(a)(ii) i.V.m. 4(c) der UDRP berufen kann. Es stellte in diesem Zusammenhang darauf ab, dass der Domainname auch nicht in Verbindung mit einer Webseite des Sohnes als Namensträger genutzt wurde:

Also, failure to make active use of the name is an important fact in favor of Complaint.  See George Weston Bakeries Inc. v. McBroom, FA 933276 (Nat. Arb. Forum Apr. 25, 2007) (finding that the respondent had no rights or legitimate interests in a domain name under either Policy ¶ 4(c)(i) or Policy ¶ 4(c)(iii) where it failed to make any active use of the domain name). Therefore, the Panel may find that Respondent’s current nonuse of the <justinalexander.com> domain name is neither a bona fide offering of goods or services nor a legitimate noncommercial or fair use under Policy ¶¶ 4(c)(i) and 4(c)(iii).

Auch im Bezug auf die bösgläubige Registrierung und Benutzung des Domainnamens nach §§ 4(a)(iii) i.V.m. 4(b) der UDRP floss die Nichtnutzung des Domainnamens in die Bewertung des Schiedsgerichts ein:

Failure to make use of the name is also critical in this analysis.  SeeDCI S.A. v. Link Commercial Corp., D2000-1232 (WIPO Dec. 7, 2000), where the panel concluded that the respondent’s failure to make an active use of the domain name satisfies the requirement of ¶ 4(a)(iii) of the Policy. Therefore, the Panel may find that Respondent’s current nonuse of the <justinalexander.com> domain name is evidence of bad faith under Policy ¶ 4(a)(iii).

Es ergeben sich hier deutliche Parallelen zur Bewertung der treuhänderischen Registrierung von Domainnamen nach deutschem Recht. In der grundke.de-Entscheidung des BGH (BGH vom 08.02.2007, I ZR 59/04) stellte dieser ebenfalls auf den Webseiteninhalt ab und kam zu dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat, wenn unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers abrufbar ist.

Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund, treuhänderisch gehaltene Domainnamen stets in Verbindung mit der Webseite des Namensträgers, für den der Domainname gehalten wird, zu nutzen.

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