OLG Frankfurt am Main: Internetdomain „FIRMA-schaden.de“ begründet keine Namensrechtsverletzung

Das OLG Frankfurt war mit der Frage befasst, ob eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei einen Domainnamen zu Akquisezwecken nutzen darf, der aus dem Namen eines Immobilien- und Beteiligungsunternehmens und dem Zusatz „-schaden“ besteht. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die konkrete Registrierung und Benutzung des Domainnamens zulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 6 U 181/14 – firma-schaden.de).

Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche lehnte das Gericht wegen fehlender Ähnlichkeit der von den gegenüberstehenden Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und fehlendem Wettbewerbsverhältnis ab. Auch bestünden mangels unwahrer Tatsachenbehauptungen keine Ansprüche wegen Kreditgefährdung nach § 824 I BGB oder Verletzung des klägerischen Unternehmerpersönlichkeitsrechts nach § 823 I BGB. Zwar sei ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, da bereits der Domainname eine Verbindung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und möglichen oder tatsächlichen Schäden herstelle. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil die Berufsausübungsfreiheit der Domaininhaberin das Interesse der Klägerin, nicht in ein negatives Licht gerückt zu werden, überwiege.

Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten namensrechtlichen Löschungsansprüche nach § 12 BGB kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass hierin schon kein Gebrauch des Namens der Klägerin zu sehen sei:

Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

Schon die bloße Registrierung eines Domainnamens könne zwar schutzwürdige Belange eines Namensinhabers verletzen, wenn dieser dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen werde. Dies setze jedoch einen (objektiven) Benutzungswillen voraus, der im konkreten Fall weder behauptet wurde noch sonst naheliegend sei. Darüber hinaus fehle es an einer namensmäßigen Verwendung, weil der Verkehr mit der streitgegenständlichen Domain kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens verbinde, sondern die kritische Bezugnahme auf die Klägerin erkenne. Schließlich werde die für einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung durch den Inhalt der Webseite beseitigt. Auf diesen komme es im vorliegenden Fall auch an, weil wegen der Abweichungen des streitgegenständlichen Domainnamens vom in der Domain enthaltenen Firmenschlagwort der Klägerin die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung nicht schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintrete.

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