Nestlé gewinnt Streit um maggi.com

Ein Privatmann namens Maggi muss den Domainnamen „www.maggi.com“ seiner Familien-Website an die Maggi-Unternehmungen und Nestlé abgeben. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Nidwaldner Kantonsgerichts bestätigt (Anm: Urteil v. 19.01.2005 – 4C.376/2004, gefunden im domainblog).
Der Domainname „www.maggi.com“ war 1996 von einer Treuhandfirma registriert und 2001 auf den Familienvater übertragen worden. Seit 2002 betreibt er unter der Bezeichnung seine Familien-Homepage. Ein Pop-Up-Fenster und ein Link verweisen auf die Maggi-Produkte.

berichtet espace.ch.
Der Domainname hat schon eine gewisse Prozesshistorie: bereits 2001 hatte Nestlé versucht, den Domainnamen von einem Schiedgericht der WIPO zugesprochen zu bekommen (WIPO Case No. D2001-0916 – Societe des Produits Nestle S.A. v. Pro Fiducia Treuhand AG). Das Panel befand jedoch zu Gunsten des Beschwerdegegners da es davon ausging, dass dieser ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat.

Accordingly, we find that Respondent has a legitimate interest in the Domain Name, and Complainant can has failed to establish the second necessary element of its claim.

Diese Ansicht teilte das Schweizer Gericht zwar auch, stellte jedoch die Interessen der Firmen Nestlé und Maggi über diejenigen des Herrn Maggi.

Zunächst sei es (Anm.: das Kantonsgericht) zutreffend davon ausgegangen, dass Internet-Benutzer „Maggi“ nicht mit einem unbekannten Familiennamen, sondern mit der berühmten Marke verbinden würden. Weiter habe die Vorinstanz richtigerweise das Interesse der beiden Firmen berücksichtigt, von Kunden und Partnern im Internet unter dem berühmten Zeichen kontaktiert und nicht verwechselt zu werden. Umgekehrt habe sie es als zumutbar erachten dürfen, dass der bisherige Inhaber seinem Namen einen Zusatz beifüge.

BGH in Sachen shell.de (Urteil v. 22.11.2001 – I ZR 138/99) lässt grüßen.

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