LG Rostock: € 100,00 monatlicher Schadensersatz bei Weiterleitung einer Domain

Neben den Unterlassungsansprüchen, die dem Rechteinhaber an einer Marke nach § 4 MarkenG oder geschäftlichen Bezeichnung nach § 5 MarkenG im Falle einer Markenrechtsverletzung zustehen, bestehen im Verletzungsfall auch über die Erstattung der möglicherweise entstandenen Anwaltskosten für die Abmahnung hinausgehende Schadensersatzansprüche. Im Falle der rechtsverletzenden Weiterleitung eines Domainnamens lässt sich der konkret entstandene Schaden allerdings in den meisten Fällen nur schwer beziffern. Grundsätzlich hat der Verletzte für die Berechnung des entstandenen Schadens ein Wahlrecht:

  1. Abschöpfung des Verletzergewinns
    Die Abschöpfung des Verletzergewinns scheitert regelmäßig daran, dass der Verletzte nur den Gewinnanteil abschöpfen kann, der gerade auf der Rechtsverletzung beruht. Der diesbezügliche Nachweis ist in aller Regel nicht zu führen.
  2. Forderung des entgangenen Gewinns
    Auch die Forderung des entgangenen Gewinns stellt sich in aller Regel als schwierig dar, da hier der Nachweis der Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Gewinnausfall erforderlich ist.
  3. Lizenzanalogie
    Als letzte Möglichkeit bleibt in der Praxis meist nur die Berechnung des Schadensersatzes im Wege der sog. Lizenzanalogie. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie geht man davon aus, es hätte eine Lizenz bestanden. Der Schadensersatz bemisst sich danach, welcher Lizenzsatz verkehrsüblicherweise vereinbart worden wäre.

Es gibt bislang nur wenige Urteile, in denen über die Höhe eines im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzes im Falle der rechtsverletzenden Weiterleitung eines Domainnamens entschieden wurde. Das LG Rostock (Urteil vom 09.08.2013, Az:.3 O 638/12(3), gefunden bei Internetrecht-Rostock.de) entschied nun in einem aktuellen Fall, dass bei Weiterleitung eines mit dem Namen einer Gaststätte übereinstimmenden Domainnamens auf die Webseite einer anderen Gaststätte ein monatliches pauschales Entgelt von € 100,00 als angemessen anzusehen ist. Ich selbst habe in einem Verfahren vor dem LG Stuttgart jüngst einen Betrag von € 500,00 für eine zweimonatige Weiterleitung eines Domainnamens auf ein Konkurrenzunternehmen erstritten, allerdings nur im Vergleichsweg. Im Ergebnis dürfte ein monatliches Entgelt von € 100,00 in aller Regel auch bei unbekannten Unternehmenskennzeichen oder Marken ein Mindestsatz sein. Mit einem höheren Bekanntheitsgrad des verletzten Zeichens können ohne Weiteres auch höhere Lizenzsätze als angemessen angesehen werden.

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