KG Berlin: Namensanmaßung durch Benutzung von „aserbaidschan.de“ – Löschungsanspruch auch hinsichtlich Namenskern (Az. 5 U 110/12)

Mit Urteil vom 07.06.2013 (Az. 5 U 110/12) hat das Kammergericht in Berlin entschieden, dass die Benutzung des Domainnamens „aserbaidschan.de“ durch einen Dritten eine unzulässige Namensanmaßung nach § 12 BGB gegenüber der Republik Aserbaidschan darstellt. Damit führte es seine bisherige Rechtsprechung zu den Domainnamen  „tschechische-republik.at“, „tschechische-republik.ch“ und „tschechische-republik.com“ fort (Urteil vom 29.05.2007, 5 U 153/06).

Die klägerische Republik Aserbaidschan habe sowohl einen Unterlassungs- als auch einen Freigabeanspruch wegen Verletzung ihres Namensrechts aus § 12 BGB. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liege vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH vom 28.09.2011, I ZR 188/09 – Landgut Borsig). Der Republik Aserbaidschan stehe als Gebietskörperschaft ein geschütztes Recht an ihrem Namen zu.

Der Domaininhaber hatte argumentiert, korrekter Name der Klägerin sei Azərbaycan Respublikası. Für eine hiervon abweichende Bezeichnung könne sie keinen Namensschutz für sich in Anspruch nehmen. Das Kammergericht stellte jedoch klar, dass es auf den im Inland (also hier Deutschland) herrschenden Sprachgebrauch ankomme, wobei auf den Zeitpunkt der Domainregistrierung abzustellen sei.

Der Name, der für eine bestimmte Gebietskörperschaft im Inland gemeinhin benutzt wird, genießt den Schutz des § 12 BGB. Fremdsprachlich wirkende und für Inländer häufig schwierig auszusprechende Staatsnamen werden zumeist (wie im Übrigen häufig auch sonstige „ausländische“ Namen) in die Inlandssprache – hier: ins Deutsche – „übersetzt“. […] Es gibt beispielsweise kaum einen europäischen Staat, der im Deutschen genauso bezeichnet wird wie in der jeweiligen – nichtdeutschen – eigenen Sprache (Ausnahme etwa: Portugal). Und wenn das so ist, dann ist – ohne dass dies einer rechtlichen Vertiefung bedürfte – diese deutsche Übersetzung des Staatsnamens Gegenstand des Namensschutzes nach § 12 BGB. Insofern gilt für Aserbaidschan nichts anderes als beispielsweise für Frankreich, Spanien oder Estland.

Es sei ferner unschädlich, dass der Namensschutz nicht für die Bezeichnung „Republik Aserbaidschan“ sondern für „Aserbaidschan“ beansprucht werde.

Der Namensschutz beschränkt sich nicht auf den vollständigen offiziellen Namen in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf Fälle der Benutzung des die Gesamtbezeichnung prägenden Namenskerns, so wie er üblicherweise (wenn man so will: „schlagwortartig“) benutzt wird.

Der unbefugte Namensgebrauch durch den Domaininhaber führe zu einer Zuordnungsverwirrung, weil der Verkehr in der Verwendung eines Zeichens als Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts sieht. Wird der Name durch einen Nichtberechtigten als Domain unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de” registriert, werde dadurch zudem ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH vom 09.11.2011, I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik). Ein berechtigtes Interesse zur Verwendung der Top-Level-Domain „.de“ könne auch bei einer ausländischen Person bestehen, die etwa unter dieser Domain deutschsprachige Inhalte zugänglich machen möchte (so für ein ausländisches Unternehmen BGH vom 13.12.2012, I ZR 150/11 – dlg.de). Der Internetnutzer orientiere sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain. Die Top-Level-Domain weise den Betrachter nicht etwa auf die Nationalität des Domaininhabers, sondern auf das Land der Registrierung hin.

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